Übermittlungssperre für Fahrzeugregister beantragen

Leistungsnummer: 99036044088000

Volltext

Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter sind Ihre persönlichen Daten und die Ihres Fahrzeugs bei den örtlichen Zulassungsbehörden und beim Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gespeichert.

In bestimmten Fällen können andere Personen, Unternehmen oder Behörden dort eine Auskunft über Ihre Daten erhalten.

Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter können Sie die Weitergabe dieser Daten verhindern. Dazu beantragen Sie bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde eine Übermittlungssperre Ihrer Daten.

Sie müssen dafür glaubhaft machen, dass durch die Weitergabe Ihrer Daten Ihre schutzwürdigen Interessen verletzt werden und eine erhebliche Gefährdung für Leben, Gesundheit oder der persönlichen Freiheit besteht. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei

  • Bedrohung
  • Beleidigung
  • Stalking

Es können auch andere Personen durch die Weitergabe Ihrer Daten gefährdet werden.

In Einzelfällen ist die Übermittlung trotz Sperre möglich, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten oder wenn Rechtsansprüche gegen Sie geltend gemacht werden sollen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie einen Unfall verursacht haben. Vor der Übermittlung Ihrer Daten bekommen Sie Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Voraussetzungen

Sie können glaubhaft machen, dass durch eine Weitergabe Ihrer Daten aus dem Fahrzeugregister schutzwürdige Interessen von Ihnen oder anderen Personen verletzt werden und zum Beispiel Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit besteht.

Frist

  • Die Übermittlungssperre gilt unbefristet bis auf Widerruf.
  • Es gibt keine Antragsfrist.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 06.01.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Zulassungsbehörden der Kreisverwaltungen bzw. der Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
 

Kosten

Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.