Rechtliche Grundlagen

Mit der Umsetzung von Stadtsanierungsmaßnahmen sind auch bestimmte Rechte und Pflichten für die Eigentümer verbunden:
Für verschiedene Rechtsgeschäfte (zum Beispiel der Kauf von Grundstücken und Gebäuden) oder die Durchführung von Baumaßnahmen ist (neben der unter Umständen erforderlichen Baugenehmigung) eine besondere Sanierungsgenehmigung durch die Stadt erforderlich.
So sind zum Beispiel die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen, der Umbau oder die Modernisierung eines bestehenden Gebäudes, die Umnutzung von Wohn- zu Büroflächen genehmigungspflichtig.
Auch Veränderungen des Gebäudes durch Anstrich, Verputz der Fassade, neue Dacheindeckungen, neue Fenster oder der Einbau einer neuen Heizungsanlage sind genehmigungspflichtig.

Wenn sie unsicher sind, ob für Ihr Vorhaben eine Genehmigung erforderlich ist, dann sprechen Sie uns an. Denn andererseits hat der Eigentümer die Möglichkeit, sich umfassend und kostenlos bei der Durchführung von Baumaßnahmen beraten zu lassen und es bestehen unter Umständen Fördermöglichkeiten auch für Ihr Bauvorhaben.

Die Eigentümer eines im Sanierungsgebiet befindlichen Grundstücks haben gem. § 154 BauGB nach dem Abschluss der Sanierung (in der Regel die Aufhebung der Sanierungssatzung) einen sogenannten Ausgleichsbetrag an die Stadt Neustadt an der Weinstraße zu entrichten. Zur Bemessung dieses Ausgleichsbetrags wird die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung der einzelnen Grundstücke zugrunde gelegt, die sich aus den Maßnahmen, die innerhalb des Sanierungsgebiets umgesetzt wurden, ergibt. Die Bodenwerterhöhung wird dabei vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich Neustadt an der Weinstraße beim Vermessungs- und Katasteramt Rheinpfalz ermittelt.

Bitte beachten Sie, dass bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften wie zum Beispiel Verkäufen/Käufen von Immobilien im Sanierungsgebiet aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kaufpreisprüfung eine Bearbeitungszeit der sanierungsrechtlichen Genehmigung von bis zu vier Monaten möglich ist (§ 145 Abs. I BauGB).