Umschreibung - Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund einer ausländischen Fahrerlaubnis

EU/EWR Staaten:

Sie müssen Ihre Fahrerlaubnis in folgenden Fällen umschreiben lassen:

  • die Gültigkeit Ihres Führerscheins endet
  • die Gültigkeit einzelner Fahrerlaubnisklassen endet

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass oder gültiger Nationalpass mit Aufenthaltstitel)
  • Führerschein im Original einschl. Übersetzung von einem staatlich anerkannten Übersetzer in Deutschland
  • Aktuelles biometrische Lichtbild in Papierform (nicht älter als zwei Jahre)

Zusätzlich bei den Klassen C, C1, C1E, CE:

  • ärztliches Gutachten nach dem Muster der Anlage 5 FeV (nicht älter als ein Jahr)
  • augenärztliches Gutachten nach dem Muster der Anlage 6 FeV (nicht älter als zwei Jahre)

Zusätzlich bei den Klassen D, D1, D1E, DE:

  • ärztliches Gutachten nach dem Muster der Anlage 5 FeV (nicht älter als ein Jahr)
  • augenärztliches Gutachten nach dem Muster der Anlage 6 FeV (nicht älter als zwei Jahre)
  • Leistungstest nach der Anlage 5 zur FeV (nicht älter als ein Jahr)
  • behördliches Führungszeugnis (Beantragung im Bürgerbüro/Gültigkeit drei Monate)

In bestimmten Fällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Staaten der Anlage 11 zu § 31 FeV:

Der ausländische Führerschein berechtigt nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes grundsätzlich nur sechs Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Umschreibung ist nur möglich sofern der ausländische Führerschein noch gültig ist.

Eine Übersicht der Staaten finden Sie hier: Staaten der Anlage 11

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass oder gültiger Nationalpass mit Aufenthaltstitel)
  • Führerschein im Original einschl. Übersetzung von einem staatlich anerkannten Übersetzer in Deutschland
  • biometrisches Lichtbild in Papierform (nicht älter als zwei Jahre)

Nicht alle Klassen können prüfungsfrei umgeschrieben werden.

Zusätzlich bei den Klassen C, C1, C1E, CE:

  • ärztliches Gutachten nach dem Muster der Anlage 5 FeV (nicht älter als ein Jahr)
  • augenärztliches Gutachten nach dem Muster der Anlage 6 FeV (nicht älter als zwei Jahre)

Zusätzlich bei den Klassen D, D1, D1E, DE:

  • ärztliches Gutachten nach dem Muster der Anlage 5 FeV (nicht älter als ein Jahr)
  • augenärztliches Gutachten nach dem Muster der Anlage 6 FeV (nicht älter als zwei Jahre)
  • Leistungstest nach der Anlage 5 zur FeV (nicht älter als ein Jahr)
  • behördliches Führungszeugnis (Beantragung im Bürgerbüro/Gültigkeit drei Monate)

Drittstaat:

Der ausländische Führerschein berechtigt nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes grundsätzlich nur sechs Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Umschreibung ist nur möglich sofern der ausländische Führerschein noch gültig ist. Bei der Umschreibung sind eine theoretische und eine praktische Prüfung abzulegen.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass oder gültiger Nationalpass mit Aufenthaltstitel)
  • Führerschein im Original einschl. Übersetzung von einem staatlich anerkannten Übersetzer in Deutschland
  • aktuelles biometrisches Lichtbild in Papierform (nicht älter als zwei Jahre)
  • Bescheinigung einer anerkannten Stelle über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs mit 9 Unterrichteinheiten
  • Sehtest (nicht älter als zwei Jahre)
  • Name und Adresse der Fahrschule sowie der Prüfstelle (TÜV)

Zusätzlich bei den Klassen C, C1, C1E, CE:

  • ärztliches Gutachten nach dem Muster der Anlage 5 FeV (nicht älter als ein Jahr)
  • augenärztliches Gutachten nach dem Muster der Anlage 6 FeV (nicht älter als zwei Jahre; ein einfacher Sehtest ist nicht ausreichend)

In bestimmten Fällen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.