Ausbaubeiträge Humboldtstraße
Allgemein
Die 1967 hergestellte Verkehrsanlage "Humboldtstraße" wurde bereits in den Jahren 2021 bis 2022 erneuert. Vom Ausbau betroffen waren die Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehwege. Der grundlegende Ausbau war notwendig geworden, da die Fahrbahn und Gehwege irreparable Schäden wie Risse, Fehlstellen und Setzungen aufwiesen. Der Straßenkörper wurde in Asphaltbauweise hergestellt. Um einen tragfähigen Untergrund zu gewährleisten wurden Bodenverbesserungen durch Bodenaustausch durchgeführt. Zudem wurde hinsichtlich der Anforderungen an die Frostsicherheit eine Frostschutzschicht eingebaut. Auch wurde der südliche Gehweg in Pflasterbauweise sowie mit einer Frostschutzschicht und einer Schottertragschicht ertüchtigt. Auf der Nordseite wurde ein Schrammbord hergestellt und die Übergänge zur Stützmauer ausgepflastert.
Darüber hinaus wurde vor der eigentlichen Straßenbaumaßnahme die vorhandene Stützmauer instandgesetzt und die vorhandene Beleuchtungsanlage auf LED-Technik umgestellt. Die Aufwendungen dieser beiden Maßnahmen bleiben jedoch bei der Beitragsermittlung unberücksichtigt.
Im Zuge der Baumaßnahme haben auch die Stadtwerke GmbH und der Eigenbetrieb Stadtentsorgung (ESN) die Ver- bzw. Entsorgungsleitungen in erforderlichem Umfang saniert.
Für die beitragsfähige Maßnahme werden wiederkehrende Ausbaubeiträge festgesetzt und erhoben.
Ausbaubeiträge
Ausbaubeiträge gehören zum Bereich der Abgaben und beziehen sich als Gegenleistung ausschließlich auf die Kosten für bestimmte Baumaßnahmen an nicht leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen.
Beitragsfähige Aufwendungen
Berücksichtigt werden alle Kosten, die für die entsprechende Maßnahme in einem Kalenderjahr angefallen und auch tatsächlich bezahlt wurden, sogenanntes „Jährlichkeitsprinzip“. Sollten in einem Kalenderjahr keine Aufwendungen getätigt worden sein, werden auch hierfür keine Beiträge festgesetzt.
Nicht alle entstandenen Kosten der Maßnahme sind automatisch auch über Ausbaubeiträge abrechenbar. So gibt es Ausnahmen, wie z. B. keine Berücksichtigung der Kosten für Lichtsignalanlagen (Ampel) oder Kosten für die Behebung von Mängeln.
Unter anderem dürfen folgende Kostenarten für die Humboldtstraße (anteilig) angesetzt werden:
Planungskosten des Ingenieurbüros, Herstellungskosten der Gehwege, Sicherheits- / Gesundheitskoordination, Baugrunduntersuchung, Beweissicherung, Beleuchtung Vermessungskosten, Verlegung von Leerrohren, (anteilige) Straßenoberflächenentwässerung und die bewertete Eigenleistung der Verwaltung (eigene Bauüberwachung).
Für die einzelnen Jahre sind allerdings noch nicht alle Aufwendungen zu 100% ermittelt.
Beteiligung der Stadt
Auch dürfen nicht alle Kosten alleine den Anliegern auferlegt werden. Vielmehr übernimmt die Stadt Neustadt an der Weinstraße einen Anteil, der nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, den sogenannten Gemeindeanteil. Bei der Bestimmung des Gemeindeanteils bleibt nach §10a Absatz 3 KAG ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Der Gemeindeanteil wird beim wiederkehrenden Beitrag in der Satzung bestimmt, welche durch den Stadtrat bereits beschlossen wurde.
In der Satzung wurde der Gemeindeanteil auf 30% festgelegt und beruht auf der Relation zwischen Anlieger- und Durchgangsverkehr in der Abrechnungseinheit „Hambacher Höhe West“. Demnach werden von den beitragsfähigen Aufwendungen 70% auf die Anlieger verteilt. Die getroffene Abwägung zum Gemeindeanteil finden Sie hier.
Beitragskalkulation
Grundlage des Ausbaubeitrags ist das Grundstück mit dessen gemäß im Grundbuch stehender Fläche. Hinzu kommt eine prozentuale Gewichtung (Anzahl der Vollgeschosse, gewerbliche Nutzung). Hierfür gelten die Regelungen der Ausbaubeitragssatzung. Diese finden Sie hier.
Es wird zunächst der Beitragssatz ermittelt. Dabei werden die beitragsfähigen Aufwendungen, abzüglich des Gemeindeanteils, durch die Gesamtverteilungsfläche geteilt.
Die entsprechende Berechnung ist im erlassenen Ausbaubeitragsbescheid dargestellt.
Widerspruch gegen den Bescheid
Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Rechtsschutz in Form eines Widerspruchs möglich. Dieser ist bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße (Marktplatz 1, 67433 Neustadt an der Weinstraße) schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift zu erheben.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die Erhebung des Widerspruchs mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist daher nicht möglich. Dies gilt auch für die Übersendung des Widerspruchs mittels eingescannter Datei (z.B.: PDF-Datei mit eingescannter Unterschrift).
ZahlungsmodalitätenDer Ausbaubeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig.
Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, dass der Beitrag trotzdem fristgerecht zur Zahlung fällig ist.
Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Säumniszuschläge nach § 240 der Abgabenordnung erhoben; im Falle einer Mahnung und bei Vollstreckungsmaßnahmen (z. B.Kontopfändung) entstehen weitere Kosten.
Verjährung von BeitragsansprüchenDie Festsetzung von Ausbaubeiträgen unterliegt der Verjährung gemäß der Abgabenordnung.
Danach verjähren Ansprüche nach vier Jahren ab dem Entstehen der Beitragsschuld. Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden (§10a Absatz 5 KAG Rheinland-Pfalz).