Öffentliche Vergabe - Sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen

Volltext

Gegen Entscheidungen der Vergabekammer können Sie sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen. Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer.

Die sofortige Beschwerde hat eine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.

Verfahrensablauf

Sie müssen die sofortige Beschwerde schriftlich einlegen, begründen und folgendes angeben:

  • Erklärung, inwieweit Sie die Entscheidung der Vergabekammer anfechten möchten und eine abweichende Entscheidung beantragen
  • Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich Ihre Beschwerde stützt

Die Beschwerde muss durch eine Anwältin oder durch einen Anwalt unterzeichnet sein.  Ausnahme:  Juristischen Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Unterschrift.

Ansprechpunkt

An das Beschwerdegericht.

Kosten

Die Gebühr für die sofortige Beschwerde richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und ist damit abhängig vom Streitwert.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)