EU-Umgebungslärmrichtline

Im November 1996 hat die Europäische Kommission mit dem Grünbuch zur künftigen Lärmschutzpolitik die Grundlagen für die Europäische Richtlinie zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (2002/49/EG) geschaffen.

Die Richtlinie ist im Juni 2002 in Kraft getreten; durch eine Änderung beziehungsweise ein Hinzufügen des § 47a-f im sechsten Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurde diese EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Weiter konkretisiert werden die Regelungen des § 47c BImSchG zu den Lärmkarten in der 34. Bundes-Immissionsschutzverordnung (34. BImSchV - Verordnung über die Lärmkartierung) sowie in den vorläufigen Berechnungsvorschriften VBUS, VBUSch, VBUF, VBUI sowie VBEB.

Mit der Umsetzung der Richtlinie sollen schädliche Auswirkungen, einschließlich Belästigungen, durch Umgebungslärm verhindert, ihnen vorgebeugt oder gemindert werden. (Artikel 1(1) 2002/49/EG).

Die EU-Richtlinie sieht zum Erreichen dieser Ziele eine mehrstufige Erfassung des Umgebungslärms (Lärmkartierung), der Zahl der Betroffenen, die Information der Öffentlichkeit sowie eine auf den Ergebnissen der Lärmkartierung aufbauende Planung zur Lärmminderung mit einer Beschreibung geeigneter Maßnahmen (Lärmaktionsplanung), deren Minderungswirkung unter Beteiligung der Öffentlichkeit vor, die alle 5 Jahre fortzuschreiben oder bei Änderung der Lärmsituation zu aktualisieren ist. Zudem sollen "Ruhige Gebiete" festgelegt und erhalten werden.

Die Europäische Kommission ist mithilfe der Lärmkarten über die Lärmbelastung ebenso wie über die Lärmaktionsplanung zu informieren.