Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen

  • Was wird unter dem Begriff „Sonderbereich“ definiert?
    Sonderbereiche sind Einrichtungen, deren Bewohnerschaft nicht über das normale Zensusverfahren erhoben werden darf oder kann. Es handelt sich um Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte.

  • Warum finden bei Anschriften mit Sonderbereichen keine Erhebungen auf Stichprobenbasis statt, sondern Vollerhebungen?
    Sonderbereiche zeichnen sich teilweise durch sensible Personengruppen, viele Bewohnerwechsel, oft unzureichendes Meldeverhalten, hohe Karteileichen- und Fehlbestandsraten in den Melderegister-Daten sowie teilweise eine besondere Meldepflicht aus. Daher findet die Vollerhebung aller Einrichtungen statt, anstelle einer Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis. Außerdem werden an Wohnheimanschriften weitere Merkmale erhoben, wie z.B. Geburtsname, Geburtsort und der Geburtsstaat.

  • Wer ist in bei Anschriften in Normalbereichen und Wohnheimen auskunftspflichtig?
    Auskunftspflichtig sind an diesen Anschriften alle volljährigen Personen sowie Minderjährige, die einen eigenen Haushalt führen. Ersatzweise kann auch die Einrichtungs- bzw. die Wohnheimleitung der Auskunftspflicht nachkommen.

  • Wer ist in Gemeinschaftsunterkünften auskunftspflichtig?
    In Gemeinschaftsunterkünften erfolgt die Auskunft ausschließlich über die Einrichtungsleitung.

  • Welche Unterschiede gibt es zwischen der Erhebung an Gemeinschaftsunterkünften, der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis und der Erhebung an Wohnheimen?
    Bei der Erhebung an Gemeinschaftsunterkünften werden die dort wohnenden Personen nicht direkt befragt. Die jeweilige Einrichtungsleitung ist für die Befragung auskunftspflichtig. Weiterhin findet nur eine Ziel-1-Erhebung statt – die sogenannte Existenzfeststellung. Die Auskünfte sollen von der Einrichtungsleitung über einen Onlinefragebogen übermittelt werden. Hierfür erhalten die Gemeinschaftsunterkunftsleitungen sogenannte IDEV-Anschreiben mit Onlinezugangsdaten.