Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
- Warum wird die Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis durchgeführt?
Mit der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis finden Personenerhebungen statt. Die reine Auszählung der Melderegister zur Einwohnerzahlermittlung ist nicht ausreichend, da nicht alle Angaben aus dem Melderegister präzise und aktuell sind. Es gibt dort Über- und Untererfassungen in Form von sogenannten "Karteileichen" und "Fehlbeständen".
Unter dem Begriff der "Karteileiche" werden Personen definiert, die zwar im Melderegister existieren, aber nicht mehr an der im Melderegister geführten Anschrift leben.
Mit dem Begriff des "Fehlbestandes" werden Personen bezeichnet, die an einer bestimmten Anschrift leben, jedoch nicht im Melderegister mit dieser Anschrift geführt werden.
Durch die Haushaltebefragung werden somit die tatsächlich an einer Anschrift wohnenden Personen erfasst, um die zuvor genannten "Karteileichen" und "Fehlbestände“ im Melderegister zu ermitteln.
- Wer ist im Rahmen der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis auskunftspflichtig?
Auskunftspflichtig im Rahmen der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis sind grundsätzlich alle Personen, die an einer Stichprobenanschrift wohnen. Die Auskunftspflicht gilt für alle volljährigen Personen sowie Minderjährige, die einen eigenen Haushalt führen.
- Kann auch ein Haushaltsmitglied für alle anderen auskunftspflichtigen Personen eines Haushaltes Auskunft erteilen?
Eine auskunftspflichtige Person kann auch für alle Personen im Haushalt die Fragen beantworten. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Proxy-Auskunft.
Wichtig ist jedoch, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts auch Auskünfte für die jeweils anderen Personen des Haushalts erteilen müssen, soweit die erfragten Merkmale bekannt sind.
- Wer ist im Rahmen der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis nicht auskunftspflichtig?
Nicht auskunftspflichtig sind im Rahmen der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können. Für diesen Personenkreis ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig.
Auch Personen mit gesetzlichen Vertretern sind nicht auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht besteht dann für den gesetzlichen Vertreter, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenbereich fällt.
Minderjährige, die keinen eigenen Haushalt führen sind ebenfalls nicht auskunftspflichtig. Jedoch sind die volljährigen Haushaltsmitglieder für diese Personengruppe auskunftspflichtig.
Außerdem sind grundsätzlich auch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen sowie deren im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder nicht auskunftspflichtig. Dies gilt jedoch nur, falls die genannten Personen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, nicht im Inland ständig ansässig sind und keine private Erwerbstätigkeit im Inland ausüben.
- Welche Erhebungsmerkmale werden bei der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis erhoben?
Insbesondere folgende Merkmale werden bei der Befragung erhoben:
- Nachname
- Vorname
- Geschlecht
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Familienstand zum Zeitpunkt des Stichtages
- Wohnungsstatus: wurde bspw. Am Stichtag noch eine weitere Wohnung bewohnt?
- Wohnungsstatus: falls noch eine weitere Wohnung bewohnt wurde, welche ist die Hauptwohnung?