Werden die Straßenausbaukosten vollständig auf die Grundstückseigentümer umgelegt?

Nein. Für jede Abrechnungseinheit wird ein Gemeindeanteil festgesetzt, welcher vor Beiragserhebung in Abzug gebracht wird. Der gesetzlich verankerte Anteil beträgt mindestens 20% und wird in der Satzung festgelegt. Die verbleibenden Kosten werden dann auf die Beitragspflichtigen umgelegt.