Gilt diese Regelung auch für Einwohner*innen aus Neustadt an der Weinstraße?

Nein, Einwohner*innen von Neustadt an der Weinstraße sind von dem Betretungs- und Aufenthaltsverbot ausgenommen. Der Wohnsitz ist insbesondere durch Vorlage des Personalausweises, der Aufenthaltserlaubnis, der Duldung oder einer Meldebescheinigung nachzuweisen. Dennoch ergeht der dringende Appell an alle Einwohner*innen der Stadt Neustadt an der Weinstraße, den Sperrbereich zu den genannten Zeiten zu meiden.