Wer darf sich im Sperrbereich aufhalten?

Aufhalten dürfen sich neben den Neustadter Einwohner*innen, Personen, die keine Tagestouristen sind, also Personen,
- die eine zulässige Übernachtung in einer Einrichtung des Beherbergungsgewerbes (z.B. Hotel, Ferienwohnung, Wohnmobilstellplatz) in Neustadt an der Weinstraße nachweisen können,
- die einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen,
- die zu Schul- oder Ausbildungszwecken in den Ortsteil müssen,
- die den Sperrbereich zum Zwecke der medizinische Versorgung oder vergleichbaren Zwecken aufgesucht haben,
- Besucher*innen der Anlieger*innen und Gewerbetreibenden im Sperrbereich. Der Aufenthalt ist nur für die Dauer des Zwecks erlaubt,
- Besucher*innen von Taufen, Hochzeiten, Gottesdiensten etc. in der Pfarrkirche dürfen den Sperrbereichs betreten und sich für die Dauer der Veranstaltung dort aufhalten.