Bundestagswahl 2025
Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen.
Wichtige Hinweise
Hier finden Sie alle wichtigen Hinweise für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestages:
- Gemäß den geltenden Bestimmungen kann ein schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins beziehungsweise auf Briefwahlunterlagen frühestens ab dem 28. Dezember 2024 gestellt werden.
- Aufgrund der verkürzten gesetzlichen Fristen können Briefwahlunterlagen frühestens ab dem 10. Februar 2025 verschickt oder ausgegeben werden, da die Entscheidungsfrist für Einwände gegen die Zulassung der Wahlvorschläge erst am 30. Januar 2025 endet. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Druck der Stimmzettel möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass eine Briefwahl vorher nicht erfolgen kann.
- Die Briefwahlausgabe im Rathaus wird voraussichtlich ab 08.02.2025 für den Besucherverkehr geöffnet. Sie finden die Briefwahlausgabe im Foyer des Ratssaals - Zugang über den Juliusplatz. Die Öffnungszeiten werden zeitnah bekanntgegeben.
- Für Deutsche, die in Deutschland gemeldet sind, aber sich am Wahltag nicht in Deutschland aufhalten und deshalb Briefwahlunterlagen beantragen, können diese teilweise in den Auslandsvertretungen, Botschaften etc. abgeben. Bitte beachten Sie daher die weiterführenden Informationen der Bundeswahlleiterin. Hier gelangen Sie Website der Bundeswahlleiterin.
Bekanntmachungen
Hier finden Sie alle wichtigen Bekanntmachungen bezüglich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestages:
Amtsblatt Nr. 64-2024 - vom 05.12.2024
▶ Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 207 Neustadt-Speyer zur Aufforderung der Einreichung von Wahlvorschlägen
Deutsche im Ausland
Eine Stimmabgabe ist nur möglich, wenn eine Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und nicht in Deutschland gemeldet sind, werden als Auslandsdeutsche bezeichnet. Sie werden nicht automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Möchten Auslandsdeutsche an der Bundestagswahl teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeinde stellen.
Weitere Informationen zur Beantragung finden Sie auf der Website der Bundeswahlleiterin. Hier gelangen Sie zur Website.
Weiterhin finden Sie nachfolgend die entsprechenden Anträge zur Aufnahme ins Wählerverzeichnis:
▶ Anlage 2 (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
▶ Anlage 2 a (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)
Bitte beachten Sie, dass der Antrag spätestens bis zum 02.02.2025 beim Wahlamt eingegangen sein muss ! Die Frist kann nicht verlängert werden.
Briefwahlunterlagen beantragen
Wenn Sie Briefwahlunterlagen beantragen möchten, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zu:
▶ per E-Mail an wahlen@neustadt.eu
▶ persönlich in der Briefwahlausgabe im Neustadter Rathaus
▶ schriftlich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
▶ online über www.neustadt.eu/oliwa
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Eine telefonische Beantragung von Briefwahlunterlagen ist nicht möglich.
- Bei der Beantragung per E-Mail oder einer schriftlichen Beantragung sind der vollständig Vor- und Nachname, die vollständige Anschrift und ggf. auch die abweichende Versandanschrift anzugeben.
- Sollten die Briefwahlunterlagen nicht persönlich in der Briefwahlausgabe abgeholt werden, ist eine Vollmacht nötig.
- Aufgrund des vorgezogenen Wahltermins bleibt für die Bundestagswahl 2025 lediglich ein sehr begrenzter Zeitraum für die Briefwahl (maximal zwei Wochen). Daher empfiehlt die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, bei dieser Wahl bevorzugt am Wahlsonntag persönlich im zuständigen Wahllokal abzustimmen. So kann sichergestellt werden, dass Ihre Stimme am 23.02.2025 rechtzeitig in die Auszählung einfließt. Wahlbriefe, die nach dem 23.02.2025 eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis
Hier finden Sie den Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis:
Für die Eintragung von Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse für die Bundestagswahl am 23. Februar. 2025 gilt Folgendes:
1. Anmeldung bis 12.01.2025:
An-, Ab- und Ummeldungen werden von Amts wegen berücksichtigt.
2. Meldungen in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025:
2.1 Anmeldung
Verlegt ein/e Wahlberechtigte/r, der am 12.01.2025 für eine Wohnung der Wegzugsgemeinde gemeldet und in das Wählerverzeichnis dieser Gemeinde eingetragen ist, ihre/seine Hauptwohnung und meldet sich bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde spätestens am 02.02.2025 an, so wird sie/er auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen; andernfalls bleibt sie/er im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen und kann nur dort oder durch Beantragung eines Wahlscheines wählen.
2.2 Abmeldung
Meldet sich ein/e Wahlberechtigte/r ab, die/der von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen ist, bleibt sie/er im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen, bis die Meldebehörde der Zuzugsgemeinde die Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis hier mitgeteilt hat; andernfalls bleibt sie/er im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen und kann nur dort oder durch Beantragung eines Wahlscheines wählen.
2.3 Ummeldung (innerhalb der Gemeinde)
Nach § 16 Abs. 3 BWO müssen Wahlberechtigte, die in eine andere Gemeinde umziehen, einen neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks des Zuzugsortes stellen. Bei Umzügen innerhalb der Gemeinde war dies bislang nicht erforderlich. Dies ändert sich insoweit, wenn der neue Wohnort des Wahlberechtigten einem anderen Wahlkreis zuzuordnen ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt die/der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks stehen. Die Meldebehörde hat bei der Anmeldung die/den Wahlberechtigten darauf hinzuweisen.
2.4 Erstmalige Anmeldung für eine Wohnung
Meldet sich ein/e Wahlberechtigte/r, die/der am 12.01.2025 nicht für eine Wohnung gemeldet war, für eine Wohnung bis spätestens 02.02.2025 bei der Meldebehörde an, so wird sie/er nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
3. Meldungen ab dem 03.02.2025:
Stimmberechtigte, die sich nach dem 02.02.2025 anmelden, bleiben im Wählerverzeichnis der bisherigen Gemeinde, bei deren Meldebehörde sie am 12.01.2025 gemeldet waren, eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht dort ausüben oder von der Briefwahl Gebrauch machen, wenn sie dort rechtzeitig einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen anfordern.