Änderung von Geschlecht & Vornamen
Am 01. November 2024 tritt das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft. Demzufolge kann jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandsregister geändert werden soll.
Das SBGG ermöglicht die Streichung des Geschlechtseintrags oder die Änderung in männlich, weiblich, divers. Mit der Erklärung sind die Vornamen, angepasst zu dem gewählten Geschlechtseintrag, neu zu bestimmen.
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Etappen:
Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate (längstens jedoch 6 Monate) vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden.
Die gebührenpflichtige Anmeldung muss persönlich (nach Terminvereinbarung) oder schriftlich erfolgen. Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift. Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist daher nicht möglich. Eine Anmeldung in elektronischer Form (per E-Mail) ist nur dann möglich, wenn das Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur des Anmeldenden versehen wird.
Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Zu beachten ist jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem auch die Anmeldung erfolgte.
Bitte nutzen Sie für die Anmeldung dieses Formular, welches Sie uns bitte ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben im Original zusenden.
Frühestens nach Ablauf von drei Monaten kann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem gleichen Standesamt abgegeben werden. Diese ebenfalls gebührenpflichtige Erklärung muss öffentlich beurkundet werden, wozu zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich ist. Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin (siehe nebenstehende Kontaktdaten).
Eine beschränkt geschäftsfähige minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat im Zusammenhang mit der Versicherung nach § 2 Abs. 2 SBGG zu erklären, dass sie beraten ist (bei minderjährigen Personen, die entweder geschäftsunfähig oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der gesetzliche Vertreter die Erklärung über die erfolgte Beratung abgeben). Diese Beratung kann gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 SBGG insbesondere erfolgen durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen oder durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe.
Für eine geschäftsunfähige volljährige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt ist, kann nur der Betreuer die Erklärungen abgeben. Hierzu bedarf es der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Bitte beachten Sie folgende weitere Informationen.