Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern
- Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern
- Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern in Rheinland-Pfalz
- Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern in Rheinland-Pfalz
Volltext
Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie eine sogenannte Versteigerererlaubnis. An diese sind besondere Anforderungen geknüpft.
Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.
Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:
- frisches Obst
- Gemüse
- Fisch und Fleisch
- Milchprodukte
- Blumen und Pflanzen
Wenn die Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerererlaubnis erteilen.
Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf:
- Spezial- und Jahrmärkte
- Wochenmärkte
- Großmärkte
- Messen
- Ausstellungen
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz
Zuständige Stelle
Zuständig sind die örtlichen Gewerbeämter in Rheinland-Pfalz.