Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern

Leistungsnummer: 99050103007000

Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie eine sogenannte Versteigerererlaubnis. An diese sind besondere Anforderungen geknüpft.

Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.

Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:

  • frisches Obst
  • Gemüse
  • Fisch und Fleisch
  • Milchprodukte
  • Blumen und Pflanzen

Wenn die Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerererlaubnis erteilen.

Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf:

  • Spezial- und Jahrmärkte
  • Wochenmärkte
  • Großmärkte
  • Messen
  • Ausstellungen

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.01.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Zuständige Stelle

Zuständig sind die örtlichen Gewerbeämter in Rheinland-Pfalz.