Preise von Rind-, Schwein- und Schafschlachtkörpern melden
Schlachtbetriebe und Schlachthöfe, die eine bestimmte Anzahl von Rindern, Schweinen und Schafen schlachten, müssen dies wöchentlich melden.
Sie müssen die Preise immer für die Vorwoche melden. Als Vorwoche gilt die Dauer von Montag bis Sonntag.
Sie müssen dabei folgende Angaben machen:
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für konventionell erzeugte Rinder, Schweine und Schafe:
- die Gesamtmenge der geschlachteten Tiere nach Stückzahl und Schlachtgewicht
- die durchschnittlichen Auszahlungspreise pro 100 Kilogramm Schlachtgewicht
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für ökologisch erzeugte Rinder, Schweine und Schafe:
- die Gesamtmenge der geschlachteten Tiere nach Stückzahl und Schlachtgewicht
- die repräsentativen Verkaufspreise gemäß den bestehenden EU-Vorschriften
Sie müssen die Preismeldungen folgendermaßen unterteilen:
- bei Rindern nach gesetzlichen Kategorien und Handelsklassen,
- bei Schweinen nach gesetzlichen Handelsklassen und
- bei Schafen nach gesetzlichen Kategorien.
Darüber hinaus müssen Sie beachten:
- Schweine mit einem Gewicht unter 80 Kilogramm oder über 110 Kilogramm sind von bestimmten Meldungen ausgenommen.
- Sie müssen die Muskelfleischanteile von Schweineschlachtkörpern auf Verlangen melden.
- Sie zahlen an den Lieferanten den Preis ohne Umsatzsteuer als Auszahlungspreis.
- Rechnen Sie pauschal mehrere Tiere ab, müssen Sie die Gesamtstückzahl für jede Kategorie melden. Bei Rindern und Schafen müssen Sie auch das Gesamtgewicht und den gewogenen Auszahlungspreis melden.
Erforderliche Unterlagen
Preis- und Mengenmeldungen im CSV-Dateiformat.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 Fleischgesetz
- Artikel 6 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185
- § 4 Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)
- § 6 Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung (1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV)
- § 7 Absatz 1 Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV
- § 8 Absatz 1 Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 1. FlGDV
Rechtsbehelf
Es stehen die allgemein geltenden Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.
Urheber
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat Landwirtschaftliche Statistik (624)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)