Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Reisegewerbe versteigern

Leistungsnummer: 99050102007000

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Volltext

Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie in der Regel eine sogenannte Versteigerererlaubnis. Diese ist an besondere Anforderungen geknüpft.

Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Reisegewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.

Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:

  • frisches Obst
  • Gemüse
  • Fisch und Fleisch
  • Milchprodukte
  • Blumen und Pflanzen

Wenn Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerererlaubnis erteilen.

Um verderbliche Produkte im Reisegewerbe zu versteigern, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Damit dürfen Sie außerhalb Ihrer Niederlassung gewerblich tätig werden.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine gültige Reisegewerbekarte.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum Versteigern verderblicher Waren im Reisegewerbe
  • Personaldokument in Kopie, zum Beispiel Personalausweis
  • gültige Reisegewerbekarte

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.01.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz

Zuständige Stelle

Zuständig sind die örtlichen Gewerbeämter in Rheinland-Pfalz.