Öffentliche Bekanntmachung zur Einrichtung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Amtsblatt Nr. 27-2026 vom 09.07.2026

Öffentliche Bekanntmachung
der Stadt Neustadt an der Weinstraße

Einrichtung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz


Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt geändert wurde durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370; I 2026 Nr. 121), haben die Einwohnerinnen und Einwohner in folgenden Fällen die Möglichkeit der Übermittlung ihrer Meldedaten zu widersprechen:

  1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften:Die Meldebehörde darf öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften die Daten von Familienangehörigen (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder, Eltern von minderjährigen Kindern) ihrer Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermitteln. Die betroffenen Familienangehörigen können der Datenübermittlung widersprechen (§ 42 Abs. 3 S. 1 u. 2, Abs. 2 BMG)

  2.  Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen:Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und   anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in   den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten eine Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Die Betroffenen       können der Datenübermittlung widersprechen (§ 50 Abs. 5, Abs. 1 BMG)

  3. Alters- und Ehejubiläen:
    Die Meldebehörde darf Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Betroffenen können der Datenübermittlung widersprechen (§ 50 Abs. 5, Abs. 2 BMG).

  4. Adressbuchverlage:

       Adressbuchverlagen darf Auskunft über Einwohnerinnen und Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Betroffenen können der Datenübermittlung widersprechen (§ 50 Abs. 5, Abs. 3 BMG).


Anträge für die Einrichtung von Übermittlungssperren nach den Ziffern 1 - 4 sind beim Bürgerbüro in der Hindenburgstraße 9a erhältlich. Die Leistung steht auch im Online-Serviceportal der Stadtverwaltung zur Verfügung.

Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, 02.07.2026
Fachbereich Ordnung, Umwelt und Bürgerdienste
In Vertretung:

Gez.
Johanna Kunzendorff
Beigeordnete

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