Öffentliche Bekanntmachung über das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Harthausen Ziegelei – Flurbereinigungsbeschluss (Auslegung bei der Abt. 330 Landwirtschaft und Umwelt, Exterstraße 6, 4. OG, 67433 Neustadt an der Weinstraße, nicht im Rathaus Marktplatz 1)

Amtsblatt Nr. 25-2026 vom 25.06.2026

Öffentliche Bekanntmachung

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz 
Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Harthausen Ziegelei
Aktenzeichen: 41426-HA2.3.
Neustadt a. d. Wstr., 17.06.2026
Breitenweg 71
Telefon: 06321/671-0
Telefax: 06321/671-1250
Internet: www.dlr.rlp.de


Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Harthausen Ziegelei
Flurbereinigungsbeschluss

I. Anordnung
1. Anordnung der Vereinfachten Flurbereinigung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))

Hiermit wird für die nachstehend näher bezeichneten Teile der Gemarkung Harthausen
das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Harthausen Ziegelei angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere der Dorferneuerung in
Verbindung mit Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen und durchzuführen.

2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet, dem die nachstehend aufgeführten Flurstücke unterliegen, wird hiermit festgestellt.

Gemarkung Harthausen, Flurstücke Nummern:
1399/3, 1864/5, 1873, 1874, 1875, 1876, 1877, 1878, 1879, 1880, 1881, 1882, 1883, 1884, 1885, 1886, 1887, 1888, 1889, 1890, 1892, 1893, 1894, 1895, 1896, 1897, 1898,
1899, 1900, 1901, 1902, 1903, 1904, 1905, 1906, 1907, 1908, 1909, 1910, 1911, 1912, 1913, 1914, 1915, 1916, 1917, 1918, 1919, 1920, 1921, 1922, 1923, 1924, 1925, 1926,
1927, 1928, 1929, 1930, 1931, 1932, 1933, 1934, 1935, 1936, 1937, 1937/1, 1938, 1939, 1939/1, 1940, 1941, 1942, 1943, 1944, 1945, 1946, 1947, 1948, 1949, 1950, 1951, 1952,
1953, 1954, 1955, 1956, 1957, 1958, 1959, 1960, 1961, 1962, 1963, 1964, 1965, 1965/1, 1966, 1967, 1968, 1969, 1970, 1971, 1972, 1973, 1974, 1975, 1976, 1977, 1978, 1979,
1980, 1981, 1982, 1983, 1984, 1985, 1986, 1987, 1988, 1989, 1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 2011/2, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020,
2021, 2022, 2023, 2024, 2025, 2026, 2027, 2028, 2029, 2030, 2031, 2032, 2033, 2034, 2035, 2036, 2037, 2038, 2039, 2040, 2041, 2042, 2043, 2044, 2045, 2046, 2047, 2048,
2049, 2050, 2051, 2052, 2053, 2054, 2055, 2056, 2057, 2058, 2059, 2060, 2061, 2062, 2063, 2064, 2065, 2066, 2067, 2068, 2069, 2070, 2071, 2072, 2073, 2074, 2075, 2076,
2077, 2078, 2079, 2080, 2081, 2082, 2083, 2083/2, 2083/3, 2084, 2085, 2086, 2087, 2088, 2089, 2090, 2091, 2092, 2093, 2094, 2095, 2096, 2097, 2098, 2099, 2100, 2101,
2102, 2103, 2104, 2105, 2106, 2107, 2108/1, 2108/2, 2109, 2110, 2111, 2112, 2113, 2114, 2115, 2116, 2117, 2118, 2119, 2120, 2121/1, 2121/2, 2122/3, 2123, 2124, 2125,
2126, 2127, 2128, 2129, 2130, 2131, 2132, 2133, 2134, 2135, 2136, 2137, 2138, 2139, 2140, 2141, 2142, 2143, 2144, 2145, 2146, 2147, 2148, 2148/1, 2177/3, 2178, 2179,
2180, 2181, 2182, 2183, 2184, 2185, 2186, 2187, 2188, 2189, 2190, 2191, 2192, 2193, 2194, 2195, 2196, 2197, 2198, 2198/1, 2199, 2200, 2201, 2202, 2203, 2204, 2205, 2206,
2207, 2208, 2209, 2210, 2211, 2212, 2213, 2214, 2215/3, 2216/3, 2217, 2219, 2220, 2221, 2222, 2223, 2224, 2225, 2227/4, 2227/5, 2228, 2229, 2230/2, 2230/3, 2231, 2232,
2233/3, 2234/4, 2242/6

3. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft.
Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss.

Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:

“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Harthausen Ziegelei”

Ihr Sitz ist in Harthausen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis.

4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung

Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die
folgenden Einschränkungen:

4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015  (GVBl.Nr. 11 S. 283), in der jeweils geltenden Fassung besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise:

1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben.
Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dient. Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, Breitenweg 71, 67435 Neustadt anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Gebietskarte
Je ein Abdruck dieses Flurbereinigungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Gebietskarte liegen zwei Wochen lang nach der Bekanntgabe zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei:
den Verbandsgemeindeverwaltungen
- Römerberg-Dudenhofen, Konrad-Adenauer-Platz 6, 67373 Dudenhofen
- Edenkoben, Poststraße 23, 67480 Edenkoben
- Lingenfeld, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld
und der Stadtverwaltung Neustadt, Marktplatz 1, 67433 Neustadt.
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Gebietskarte dargestellt.
Der Beschluss und die Gebietskarte können ebenfalls im Internet unter https://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Rheinpfalz/V41426
unter 4. Bekanntmachungen und 5. Karten eingesehen werden.

Begründung
1. Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von ca. 133 ha und umfasst landwirtschaftlich genutzte Grundstücke östlich der Ortslage Harthausen. Das Verfahrensgebiet wird im Westen durch die von Norden nach Süden verlaufenden Wirtschaftswege begrenzt, im Norden durch die L 537, im Osten durch die Gemarkungsgrenzen von Dudenhofen und Römerberg sowie im Süden durch Wirtschaftswege entlang der Ziegelei und der B 9.
Die Ortsgemeinde Harthausen hat aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderates vom 26.06.2025 beim DLR Rheinpfalz Antrag auf Durchführung einer Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz gestellt.
Die landwirtschaftliche Berufsvertretung und die anderen fachlich betroffenen Stellen wurden zum Verfahren gehört und haben sich für die Durchführung eines Verfahrens ausgesprochen.
Die am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten wurden vom DLR Rheinpfalz am 25.03.2026 in einer Aufklärungsversammlung in Harthausen eingehend über das geplante Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt.

2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Beschluss wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Rheinpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen. Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung. Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz

  • Anhörung der zu beteiligenden Behörden und Stellen und
  • Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Teilnehmer des Verfahrens

sind erfüllt.

2.2 Materielle Gründe
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Harthausen Ziegelei wird angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung insbesondere durch die Realisierung des überregionalen Verbindungswegenetzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie erforderlich gewordene Neuordnung des Grundbesitzes zu ermöglichen und durchzuführen.
Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren erfolgt die Bereinigung bestehender Landnutzungskonflikte mit dem Grundsatz der Privatnützigkeit und dem Ziel, die Bewirtschaftungs- und Eigentumsstrukturen zu verbessern.
Der im Verfahrensgebiet liegende, von Nord nach Süd verlaufende Wirtschaftsweg entspricht nicht den aktuellen Standards, die für den heutigen landwirtschaftlichen Einsatz erforderlich sind und weist teilweise erhebliche Schäden auf. Mit dieser vereinfachten Flurbereinigung werden Ziele verfolgt, die die strukturelle Entwicklung im Flurbereinigungsgebiet fördert:

  • Neubau eines bituminierten Wirtschaftsweges (zentraler Erschließungs- und Verbindungsweg) entsprechend dem Bedarf moderner Landmaschinen und somit Realisierung des überregionalen Verbindungswegenetzes.
  • Erschließung aller im Verfahrensgebiet gelegenen Flurstücke durch zeitgemäß dimensionierte Wirtschaftswege.
  • Durch die Zusammenlegung von Eigentums- und Pachtflächen können Bewirtschaftungsflächen nach modernen Bewirtschaftungsanforderungen ausgewiesen und die Wirtschaftseinheiten vergrößert werden.

Die materiellen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG sind damit gegeben. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass mit der Durchführung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sofort begonnen wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzögerung der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Beteiligten und die Ortsgemeinde Harthausen erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der Dorfentwicklung sowie bei der angestrebten agrarstrukturellen Verbesserung mit sich bringen, die darin bestehen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit der Besitzübergang verzögert würden. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher
Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Ortsgrundstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen, bebaut oder neugestaltet werden können.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft und die erwarteten Vorteile ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, Breitenweg 71, 67435 Neustadt a. d. Wstr. oder
2. zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz Außenstelle, Konrad-Adenauer-Str. 35, 67433 Neustadt a. d. Wstr. oder
3. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier oder
4. in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
§ 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes
erhoben werden.

Hinweis:
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.


Im Auftrag
gez. Knut Bauer
(Abteilungsleiter)

Ansprechpartner für das Verfahren sind:

Projektleiter Nicolas Krzankowski Tel. 06321/671-1160
Sachgebietsleiterin Planung und Vermessung Anna Hilsendegen Tel. 06321/671-1157
Sachgebietsleiter Bau Gary Carosi Tel. 06321/671-1175
Sachgebietsleiterin Landespflege Martina Schmitt Tel. 06321/671-1196
Sachgebietsleiterin Verwaltung Angelika Schwamm Tel. 06321/671-1132

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