Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

Leistungsnummer: 99089150261000

Volltext

Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.

In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
  • Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:

  • im Original
  • in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
  • auf einem digitalen Speichermedium

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.03.2025
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium der Finanzen (BMF)