Ausstellung eines Anhängerverzeichnis beantragen

Leistungsnummer: 99036041012000

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

In der Regel brauchen Sie für jedes Fahrzeug, mit dem Sie auf öffentlichen Straßen fahren wollen, eine Zulassung. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (der frühere Fahrzeugschein), die Sie bei der Zulassung erhalten, müssen Sie bei jeder Fahrt mitführen.

Das gilt auch für Anhänger. Wenn Sie mehrere Anhänger halten, können Sie bei der zuständigen Behörde ein Anhängerverzeichnis beantragen. Dieses gilt für alle auf Sie zugelassenen Anhänger.

Bei der Fahrt können Sie statt der jeweiligen Zulassungsbescheinigung Teil 1 auch das Anhängerverzeichnis mit sich führen.

Das Verzeichnis enthält Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie die jeweilige:

  • Marke des Anhängers
  • Fahrzeugklasse
  • Art des Aufbaus
  • Leermasse
  • zulässige Gesamtmasse
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer
  • Datum der ersten Zulassung
  • Kennzeichen des Anhängers
  • bei Sattelanhängern die Stützlast

Sie können auch Mehrfachausfertigungen des Anhängerverzeichnisses beantragen, zum Beispiel in der Anzahl Ihrer Zugfahrzeuge.
Im internationalen Verkehr werden die Verzeichnisse nicht immer anerkannt.

Voraussetzungen

  • Sie halten mehr als einen Fahrzeuganhänger.

Kosten

  • Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses je einzutragendes Fahrzeug

    Gebühr: 2,60 EUR (Vorkasse: ja)

  • Jede weitere Ausfertigung eines Anhängerverzeichnisses

    Gebühr: 1,00 EUR (Vorkasse: ja)

Frist

Es gibt keine Frist.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

In einigen Fällen benötigt ein Anhänger weder eine Zulassung noch eine Zulassungsbescheinigung Teil 1, zum Beispiel:

  • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren
  • Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten
  • Spezialanhänger zur Beförderung von Tieren zu Sportzwecken
  • einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.11.2025
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Verkehr (BMV)