Öffentliche Vergabe Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen
Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz prüft, ob öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber oder Konzessionsgeber bei der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen oder bei der Vergabe von Konzessionen gegen Vergaberecht verstoßen haben. Sie ist allerdings nur bei europaweiten Vergaben zuständig, bei denen die EU-Auftragswerte erreicht oder überschritten werden.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Vergabekammer Rheinland-Pfalz.
Erforderliche Unterlagen
Der Nachprüfungsantrag muss schriftlich eingereicht werden und sollte folgende Mindestangaben enthalten :
- Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers;
- Sachverhaltsdarstellung;
- Darstellung der Vergaberechtsverstöße;
- Vortrag, dass der in § 160 Abs. 3 GWB normierten Rügeobliegenheit entsprochen wurde oder eine solche nicht bestanden hat;
- Mitteilung, worin der Schaden auf Seiten des Antragstellers besteht.
Kosten
Gemäß dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen werÂden für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 € und soll grundsätzlich den Betrag von 50.000,00 € nicht überschreiten. Die Mindestgebühr ist gemäß der Geschäftsordnung der Vergabekammer mit der Antragstellung zu entrichten.
Frist
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat den Nachprüfungsantrag so rechtzeitig zu stellen, dass die Vergabekammer den Antrag dem Auftraggeber noch vor dessen Zuschlagserteilung übermitteln kann. Denn dadurch wird zunächst ein Zuschlagsverbot bewirkt. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann dagegen grundsätzlich nicht aufgehoben werden. Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung grundsätzlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Sektorenverordnung (SektVO)
- Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
- Bekanntmachungder Vergabe- und Vertragsordnung für BauleistungenTeil A (VOB/A)
- Landestariftreuegesetz (LTTG)
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Vergabekammern Rheinland-Pfalz
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Koblenz zulässig.
Hinweise (Besonderheiten)
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