Ehefähigkeitszeugnis beantragen

Leistungsnummer: 99059002012000

Volltext

Wenn Sie im Ausland heiraten möchten, können Sie ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen. Ausländische Stellen fordern dieses Zeugnis oft für eine Eheschließung.

Das Ehefähigkeitszeugnis bestätigt Ihnen, dass Sie nach deutschem Recht die dort benannte Person heiraten dürfen, also dass Sie zum Beispiel

  • nicht bereits verheiratet sind,
  • geschäftsfähig sind,
  • volljährig sind.

Sie können ein Ehefähigkeitszeugnis auch beantragen, wenn Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft eingehen möchten.

Sie können das Ehefähigkeitszeugnis bei Ihrem zuständigen Standesamt beantragen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 10.06.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium des Innern (BMI)

Voraussetzungen

  • Sie wollen innerhalb der nächsten 6 Monate im Ausland heiraten.
  • Sie
    • haben die deutsche Staatsangehörigkeit,
    • sind in Deutschland als staatenlos anerkannt,
    • sind in Deutschland als heimatlose Ausländerin oder heimatloser Ausländer anerkannt oder
    • sind in Deutschland als Flüchtling anerkannt mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
  • Ihrer beabsichtigten Heirat mit einer konkret bestimmten Person steht nach deutschem Recht nichts entgegen.

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ab, können Sie einen Antrag auf Anweisung beim zuständigen Amtsgericht stellen.

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist das Standesamt an Ihrem letzten Wohnort in Deutschland zuständig.

Hatten Sie noch nie einen Wohnsitz in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis bestätigt nicht nur den freien Ehestand einer Person, sondern auch, dass nach deutschem Recht für beide Personen keine Ehehindernisse bestehen. Daher können je nach Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise Scheidungsurteile oder Nachweise über die Auflösung früherer Ehen.

Ein Ehefähigkeitszeugnis kann nicht ausgestellt werden, wenn der Eheschließung nach deutschem Recht ein Ehehindernis entgegensteht, beispielsweise bei einer unzulässigen Mehrehe oder unzulässigen Ehe mit einer minderjährigen Person.