Parkausweis für gemeinnützige Einrichtung und sozialen Dienst beantragen

Leistungsnummer: 99108003001003

Fahrzeuge einer gemeinnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten.

Diese berechtigt Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken

  • im eingeschränkten Halteverbot,
  • in Bewohnerparkzonen oder
  • in Parkraumbewirtschaftungszonen, also Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten.

Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel zeitlich begrenzt gültig und gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Beispielsweise dürfen Sie beim Parken weder andere Personen gefährden noch behindern.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 22.09.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium des Innern, für Integration und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz