Verkehrsrechtliche Anordnung (Sondernutzung)

Was ist eine verkehrsrechtlich angeordnete Sondernutzung?

Öffentliche Wege, Flächen, Plätze, Straßen etc. stehen der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung. Man spricht vom sogenannten Gemeingebrauch.

Als Sondernutzung wird das Gegenteil des Gemeingebrauchs bezeichnet, also alle Nutzungen, die über den Gemeingebrauch hinausgehen oder den Gemeingebrauch einschränken. Daher sind diese Nutzungen verboten oder bedürfen als Ausnahme einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Diese wird auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkt erteilt und ist gebührenpflichtig.

Hinweis

In der Abteilung Verkehrsplanung werden ausschließlich Sondernutzungen bearbeitet, die sich auf den Straßenverkehr auswirken.

Sondernutzungen die z. B. Warenauslagen, Werbung oder Außenbestuhlung betreffen, müssen bei der Ordnungsbehörde ordnung@neustadt.eu beantragt werden.

Rechtsgrundlagen (nicht abschließend)

Straßenverkehrsgesetz bzw. Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz sowie die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße vom 24.04.2024 (Sondernutzungssatzung).

Antragsverfahren

Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist schriftlich mindestens 2 Wochen vor Beginn einer geplanten Maßnahme zu beantragen. Als Antrag sollte das unten angehängte Formular der Stadt Neustadt an der Weinstraße verwendet werden, welches dann vollständig ausgefüllt per E-Mail an sondernutzung@neustadt.eu übersandt werden muss.

Alternativ kann eine Antragstellung per Post an nachstehende Adresse erfolgen:

Dem Antrag sind gegebenenfalls Verkehrszeichenpläne, Regelpläne, Umleitungspläne oder Zeichnungen beizufügen. Auf Aufforderung sind weitere Unterlagen einzureichen.

Nach positiver Antragsprüfung wird eine verkehrsrechtliche Anordnung übersandt, in welchem auch die anfallenden Gebühren festgelegt sind.

Erst nach Erhalt einer solchen Anordnung darf mit der Ausübung der Sondernutzung begonnen werden.

Die mit der verkehrsrechtlichen Anordnung verbundenen Auflagen und Bedingungen werden entweder mit der Anordnung oder in gesonderten Plänen bzw. Schreiben mitgeteilt.

Beispiele für mögliche Sondernutzungen

  • Stellung von Containern und Gerüsten
  • Sperrung von Straßen oder Straßenteilen
  • Errichtung von Baulagern (u.a. Abstellen von Maschinen, Fahrzeugen und Arbeitsgeräten)
  • Stellung von mobilen Toilettenanlagen
  • Errichtung von Haltverboten und ggf. Sperrung von Parkplätzen

Ordnungswidrigkeiten

Nicht erlaubte Sondernutzungen können von der Ordnungsbehörde verfolgt und z. B. mit Bußgeldern oder einer Ersatzvornahme sanktioniert werden. Gemäß § 13 Absatz 2 der Sondernutzungssatzung können dabei für jeden einzelnen Verstoß Geldbußen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro festgesetzt werden.

Antragsformular (digital ausfüllbar):