Informationen über Vergabeverfahren im Bereich Liefer- und Dienstleistungen einsehen
Auftragsbekanntmachungen sind öffentlich zugängliche Informationen über Vergabeverfahren. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die Durchführung eines Vergabeverfahrens öffentlich bekannt zu machen, sofern dies rechtlich vorgesehen ist. Durch die Bekanntmachung soll eine möglichst große Anzahl an Unternehmen, die im entsprechenden Bereich tätig sind, Kenntnis über bevorstehende Verfahren erlangen und sich daran beteiligen.
Als Unternehmen im Bereich Liefer- und Dienstleistungen können Sie sich über die offenen Vergabeverfahren jederzeit auf verschiedenen Wegen informieren und Ihre Beteiligung vorbereiten
Verfahrensablauf
Wenn Sie sich über ein Vergabeverfahren informieren oder an diesem teilnehmen möchten, dann informieren Sie sich über die Auftragsbekanntmachung. Auftragsbekanntmachungen können Sie in Internetportalen, amtlichen Veröffentlichungsblättern und im Einzelfall auch durch Fach- oder Tageszeitungen einsehen.
Zusätzlich sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ihre Vergaben im Datenservice Öffentlicher Einkauf online zu veröffentlichen. Um die Vergaben hier einzusehen, gehen Sie folgendermaßen vor:
- Rufen Sie den Datenservice auf.
- Nutzen Sie die Such- und Filterfunktionen, um Auftragsbekanntmachungen zu recherchieren.
- In den jeweiligen Detailinformationen finden Sie einen Link zur Vergabeplattform der ausschreibenden Vergabestelle, bei der Sie Ihre Fragen und geforderten Unterlagen einreichen können.
Voraussetzungen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
- Staatliche Leistung: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Die Fristen zur Teilnahme an Vergabeverfahren und Abgabefristen variieren nach den Vergaberechtsrahmen. Konkrete Informationen finden Sie in den jeweiligen Auftragsbekanntmachungen.
Bearbeitungsdauer
Sie können die Auftragsbekanntmachungen direkt einsehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 38 Absatz 1 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- § 40 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- § 37 Absatz 1 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- § 52 Absatz 1 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- § 39 Absatz 1 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- § 62 Absatz 1 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- § 27 Absatz 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- § 28 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- § 37 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- § 30 Absatz 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- § 46 Absatz 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Rechtsbehelf
entfällt
Hinweise (Besonderheiten)
Auftragsbekanntmachungen können Sie ebenso auf den Vergabeplattformen des Bundes, der Länder und Kommunen einsehen.
Urheber
Beschaffungsamt des BMI (BeschA)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA)