Erlaubnis als Buchmacherin oder Buchmacher für örtliche Pferdewetten beantragen
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Buchmachererlaubnis bei der zuständigen Stelle, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Wenn keine Versagungsgründe vorliegen und Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis und eine Urkunde.
Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auch auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.
Frist
Gültigkeitsdauer der Erlaubnis befristet
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Urheber
Volltext
Als Buchmacherin oder Buchmacher für Pferdewetten benötigen Sie die Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
Sie werden nur zugelassen, wenn Sie fachlich geeignet sind und Ihr Buchmachergewerbe zuverlässig und ordnungsgemäß führen können.
Sie erhalten eine Erlaubnis
- für Ihr Wettbüro beziehungsweise Ihre Wettannahmestelle,
- für sich als verantwortliche Buchmacherin oder verantwortlichen Buchmacher und
- für Ihre Mitarbeitenden.
Ihre Erlaubnis kann auch wieder entzogen werden.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).
Voraussetzungen
-
Sie weisen nach, dass Sie
- vertrauenswürdig sind und beispielweise keine Vorstrafen haben, die gegen eine ehrliche Geschäftsführung sprechen, und
- kaufmännisches Fachwissen haben.
- Sie müssen finanzielle Sicherheiten für sich und Ihre Mitarbeitenden hinterlegen.
Erforderliche Unterlagen
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate) – bei Personen und Kapitalgesellschaften als Antragstellerinnen oder Antragsteller (beispielsweise GmbH) für die Geschäftsführung
- Personaldokument
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit im Buchmachereigewerbe als Buchmachergehilfin oder Buchmachergehilfe eines zugelassenen Buchmachers. Nachweis zur fachlichen Eignung kann auch auf andere Weise in Verbindung mit einer Stellungnahme des Deutschen Buchmacherverbandes e. V. erbracht werden.
- Nachweis eines Eigenkapitals mit Nachweis, dass es sich nicht um geliehenes Geld oder Geld anderer Personen handelt.
-
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Rennwettsteuer zuständigen Finanzamts
- bei Personen und Kapitalgesellschaften als Antragstellerinnen oder Antragsteller auch für die Geschäftsführung
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des für die Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamts
- Handelsregisterauszug und Gesellschaftervertrag bei Personen und Kapitalgesellschaften als Antragstellerinnen oder Antragsteller
- Grundriss des Wettbüros und Kopie des Mietvertrages, gegebenenfalls mit Eigentumsnachweis
- Sicherheitsleistungen für die Wettannahmestelle und die Buchmachergehilfin oder den Buchmachergehilfen
- Sozialkonzept gemäß Glücksspielstaatsvertrag zur Vermeidung der Glücksspielsucht
- gegebenenfalls Nachweis über die Schulung Ihrer Buchmachergehilfinnen und Buchmachergehilfen, beispielsweisedurch Teilnahmebescheinigungen, insbesondere im Hinblick auf Jugendschutz und Suchtrisiken
Kosten
R ichtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie die Erlaubnis als Buchmacherin oder Buchmacher beantragen, können hinsichtlich Ihrer Zuverlässigkeit weitergehende Ermittlungen geführt werden, beispielsweise durch Beteiligung der Kreispolizeibehörde, des Deutschen Buchmacherverbandes und des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e. V.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz