Befahren der Fußgängerzone zwecks Arztbesuch
Volltext
Das Befahren der Fußgängerzone ist bis 11:00 Uhr zwecks Durchführung eines Arztbesuches für behinderte Menschen mit Parksonderausweis oder erkrankten Personen (Beeinträchtigung im Bewegungsapparat) mit ärztlicher Verordnung erlaubt.
Der Personenkreis darf mittels eines Fahrzeuges in die Fußgängerzone zum Arzt gebracht und abgeholt werden.
Menschen mit blauem/gelben/orangenen Parksonderausweis dürfen, falls in zumutbarer Entfernung keine Parkmöglichkeit besteht auch in der Fußgängerzone bis zu 3 Stunden parken. Eine Ausfahrt ist ab 11:00 Uhr nicht mehr erlaubt. Das Fahrzeug darf nicht geparkt werden.
Betrifft
- das Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten zur Durchführung von Arztbesuchen
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die Beförderung von schwerbehinderten Personen mit blauem/gelben/orangenen Parksonderausweis oder erkrankten Personen (vorübergehende Beeinträchtigung im Bewegungsapparat) hier ist als Nachweis eine ärztliche Verordnung mitzuführen
Verfahrensablauf
Taxis, Mietwagen oder Fahrdienste der Sozialstationen haben eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zur Beförderung dieser Personengruppen.
Kosten
- es fallen keine Gebühren an