Ausnahmegenehmigung für das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen beantragen

Leistungsnummer: 99089083007000

Verfahrensablauf

Für die Beantragung werden von Ihnen folgende Angaben benötigt:

-Vereinsname

-Name

-Vorname

-Staatsangehörigkeit

-Geburtsdatum

-Geburtsort

-Adresse

-Art der Veranstaltung, bei der die Waffen geführt werden sollen

-Wann finden diese statt?

-Wo und in welcher Form finden diese statt?

-Werden bei diesen Veranstaltungen alkoholische Getränke ausgeschenkt?

-Welche Waffen sollen geführt werden? Bei Schusswaffen: Art, Hersteller, Inhaber, Nummer Waffenbesitzkarte

-Warum sollen diese geführt werden?

-Werden die Waffen bei der gesamten Dauer der Veranstaltung geführt?

- Wurde bereits früher ein solcher Antrag gestellt? Wenn ja: Angabe Behörde, Datum, Aktenzeichen

- Versicherung Ihrerseits, dass die Angaben korrekt gemacht wurden und dass es Ihnen bekannt ist, dass der Antrag kostenpflichtig ist

-Ort, Datum, Ihre Unterschrift

Voraussetzungen

Sie müssen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzen, was bedeutet, dass Sie keine Strafverfahren anhängig haben dürfen. Dies wird überprüft.

Kosten

EUR 55

Bearbeitungsdauer

4 Wochen bis 2 Monate

Volltext

Bei öffentlichen Veranstaltungen sind Waffen grundsätzlich verboten.

Zu öffentlichen Veranstaltungen zählen zum Beispiel:

  • öffentliche Vergnügungen
  • Volksfeste
  • Sportveranstaltungen
  • Messen
  • Ausstellungen
  • Märkte

Unerheblich ist dabei, ob die Veranstaltung Eintritt kostet.

Wenn Sie aus besonderen Gründen dennoch eine Waffe mitführen möchten, können Sie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur erhalten, wenn Sie

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung aufweisen,
  • im Falle einer Schusswaffe einen Waffenschein besitzen,
  • bei der Veranstaltung auf die Waffe angewiesen sind und
  • mit Ihrer Waffe die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden.

Ausnahmegenehmigungen können zum Beispiel in folgenden Fällen erteilt werden:

  • für den bewaffneten Schutz von Politikerinnen, Politikern und anderen besonders gefährdeten Personen bei Veranstaltungen mit vielen Menschen
  • für das Sichern von Geld und Werttransporten während der Veranstaltungen
  • für Schützenfeste, historische Umzüge und weitere Brauchtumsveranstaltungen, bei denen die Waffen nachweislich zum Brauch gehören. In diesen Fällen beantragt die Leiterin oder der Leiter des Brauchtumsvereins die Ausnahmegenehmigung

Sie müssen die erteilte Ausnahmegenehmigung bei der Veranstaltung mitführen und auf Verlangen vorzeigen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.10.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium des Innern (BMI)