Ausnahme vom LKW-Fahrverbot in Ferienzeiten beantragen
Volltext
In den Ferienmonaten sind bestimmte Autobahnen und Bundesstraßenabschnitte besonders stark befahren. Zum Schutz des Ferienreiseverkehrs dürfen daher Lastkraftwagen (Lkw) nur zu bestimmten Zeiten auf diesen Autobahnen und Bundesstraßen fahren.
Das Fahrverbot für Lkw gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August von 7:00 bis 20:00 Uhr. In dieser Zeit müssen Lkw-Transporte auf andere Straßen ausweichen, die nicht vom Verbot betroffen sind. Das Verbot betrifft Lastkraftwagen mit mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht sowie Lastkraftwagen mit Anhänger.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung für das Lkw-Fahrverbot in Ferienzeiten beantragen. Dies ist zum Beispiel möglich, wenn
- Alternativstrecken ebenfalls vom Fahrverbot betroffen sind oder
- zwingend die betroffene Autobahn oder Bundesstraße benutzt werden muss, zum Beispiel um die Versorgung einer Autobahntankstelle sicherzustellen.
Folgende Ausnahmegenehmigungen gibt es:
- Ausnahme in dringenden Fällen
- Dauerausnahme
- Ausnahme für bestimmte Einzelfälle
- Ausnahme für bestimmte Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller
- Länderübergreifend einheitliche Ausnahmen
- Ausnahmen für bestimmte Straßen und Strecken
Bestimmte Transporte sind grundsätzlich von dem Verbot ausgenommen.
Das LKW-Fahrverbot gilt auf den in der Ferienreiseverordnung benannten Autobahnen und Bundesstraßen in beiden Fahrtrichtungen.
Voraussetzungen
- Ihr Transport ist nur mit Fahrzeugen möglich, die unter das Verbot fallen.
-
Ihr Transport ist zwingend auf die Nutzung der Verbotsstrecke angewiesen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.