Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition durch gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler für die Dauer von bis zu 3 Jahren

Leistungsnummer: 99089192001000

Volltext

Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Verfahrensablauf

Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:

  • Name und Anschrift der Firma,
  • Telefon- oder Telefaxnummer,
  • Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
  • Empfängermitgliedstaat
  • Art der Waffen und Munition

Voraussetzungen

Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis

Kosten

EUR 140

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Hinweise (Besonderheiten)

Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu 3 Jahren erteilt werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.08.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen