Stadtleben: Künftig individuellere Bestattungen möglich

Autor/in: Pressestelle

Der Stadtrat hat die Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen. Damit wird die bisherige Satzung aus dem Jahr 2014 an das seit vergangenem Herbst geltende neue Bestattungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz angepasst.

Ermöglicht werden damit neue und individuellere Bestattungsformen, Ruhezeiten werden an die veränderte Bestattungskultur angepasst und Angehörige erhalten mehr Zeit für die Organisation einer Bestattung. Gleichzeitig werden besondere Ehrengräber für gefallene Bundeswehrangehörige dauerhaft geschützt und ein Verbot von Grabmalen und Einfassungen aus Kinderarbeit festgeschrieben. So wird ein zeitgemäßer Rahmen geschaffen und zugleich der Friedhof als wichtiger Ort der Trauer, des Abschieds und der Erinnerung gestärkt.

Zu den Neuerungen gehört die Möglichkeit einer Bestattung im Leichentuch auf dem muslimischen Grabfeld des Hauptfriedhofs, denn das neue Landesrecht hat die allgemeine Sargpflicht bei Erdbestattungen aufgehoben. Für Muslime ist die Bestattung im Leichentuch Bestandteil des religiösen Ritus. Dem wird in Neustadt künftig Rechnung getragen. So wird Menschen muslimischen Glaubens eine würdevolle Bestattung in ihrer Heimatstadt ermöglicht.

Tuchbestattungen nicht nur für Muslime

Die Tuchbestattung ist aber auch unabhängig von religiösen Gründen möglich. Voraussetzung ist dann eine zu Lebzeiten verfasste Totenfürsorgeverfügung der verstorbenen Person. Für die Bestattung müssen biologisch abbaubare Tücher verwendet werden. Der Transport zum Grab erfolgt weiterhin in einem Sarg. Erst unmittelbar an der geöffneten Grabstätte wird der Leichnam im Tuch durch das Personal des Bestattungsunternehmens herabgelassen. Bei gesundheitlichen oder hygienischen Gefahren ist eine Tuchbestattung ausgeschlossen.

Neues Mensch-Tier-Grabfeld

Auch die Wünsche von Menschen, die sich eine gemeinsame letzte Ruhestätte mit ihrem verstorbenen Haustier wünschen, werden berücksichtigt. Auf dem Hauptfriedhof wird deshalb ein Mensch-Tier-Grabfeld eingerichtet. Dabei muss die erste Beisetzung eine Humanbestattung sein. Eine vorherige Beisetzung des Tieres ist nicht zulässig. Möglich ist hingegen auch eine gemeinsame Beisetzung, bei der die Asche des Haustieres in einer eigenen Urne beigesetzt wird. Auch mit diesem Angebot reagiert die Stadt auf die zunehmende Vielfalt individueller Trauer- und Bestattungswünsche.

Mindestruhezeit für Urnen verkürzt

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Ruhezeiten: Das neue Bestattungsgesetz des Landes hat die Mindestruhezeit für Feuerbestattungen von 15 auf fünf Jahre verkürzt. Für Erdbestattungen bleibt die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren bestehen. Die Stadt nutzt ihren Gestaltungsspielraum und verkürzt die Mindestruhezeit bei Feuerbestattungen von 25 auf 15 Jahre. Die Frist für Erdbestattungen verbleibt unter Berücksichtigung der geologischen Bedingungen für die vollständige Verwesung bei 25 Jahren.

Bei Urnen besteht diese biologische Notwendigkeit nicht in gleicher Weise. Mit der Festlegung auf 15 Jahre berücksichtigt die Stadt daher sowohl den gesetzlichen Rahmen als auch die veränderten Wünsche der Bevölkerung. In den vergangenen Jahren ist ein deutlicher Wandel von klassischen, pflegeintensiven Erdbestattungen hin zu Feuerbestattungen sowie naturnahen und pflegefreien Bestattungsformen festzustellen.

Die neue Regelung schafft damit mehr Flexibilität und trägt dem Wunsch nach überschaubareren Bindungsfristen Rechnung, ohne den pietätvollen Umgang mit Verstorbenen und die notwendige Zeit für die Trauer aus dem Blick zu verlieren.

Mehr Zeit für Angehörige: Bestattungsfrist verlängert

Auch bei der Organisation einer Bestattung gibt es künftig mehr zeitlichen Spielraum. Das neue Bestattungsgesetz hat die Bestattungsfrist von bisher zehn auf 14 Tage nach Feststellung des Todes verlängert. Die Neuregelung soll Angehörigen mehr Zeit geben, die unmittelbare Trauerphase zu bewältigen und gleichzeitig die notwendigen organisatorischen Schritte für die Bestattung zu veranlassen.

Dauerhaftes Ruherecht für Gefallene

Eine besondere Regelung gilt für Angehörige der Bundeswehr, die während eines Auslandseinsatzes ums Leben gekommen sind. Für sie sieht das neue Bestattungsgesetz ein dauerhaftes Ruherecht in Ehrengräbern vor. Die Stadt übernimmt diese Regelung in ihre Friedhofssatzung. Die reguläre Ruhezeit entfällt für diese Ehrengräber. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz übernimmt auf Antrag die dauerhaft anfallenden Kosten für Grabnutzung und Grabpflege.

Regeln gegen Kinderarbeit bei Grabmalen

Mit der Neufassung wird außerdem ein verbindliches Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit in der Friedhofssatzung verankert. Das Bestattungsgesetz verpflichtet die Kommunen dazu, entsprechende Regelungen in ihren Satzungen aufzunehmen. Natursteine dürfen künftig nur dann verwendet werden, wenn durch Zertifikate nachgewiesen wird, dass die Herstellung – von der Gewinnung des Natursteins bis zum fertigen Produkt – ohne die sogenannten „schlimmsten Formen von Kinderarbeit“ erfolgt ist.

Alle Mitteilungen Newsroom