Bekanntmachung der Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwasserentgeltsatzung -
Amtsblatt Nr. 41-2026 vom 22.10.2026
Satzung
zur Änderung der
Satzung
über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung
- Abwasserentgeltsatzung -
(AES)
vom 17.04.2001
Der Stadtrat der Stadt Neustadt an der Weinstraße hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.09.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni1995 (GVBl. S. 139), i. d. F. vom 25. Februar 2025 (GVBl. S. 62) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung
- Abwasserentgeltsatzung - vom 17.04.2001, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 4 Beitragsmaßstab Niederschlagswasser erhält folgende Fassung:
Ist die auf Grund des Entwässerungsantrages genehmigte (§§ 18 und 19 AllgE) oder die tatsächlich versiegelte (bebaute und befestigte) Fläche größer als die mit der GRZ bzw. dem AFB nach den Abs. 2 und 3 vervielfachte Grundstücksfläche, erfolgt eine Erhöhung um den Faktor 0,1 oder um ein Mehrfaches davon in solcher Höhe, dass die mit der erhöhten GRZ bzw. dem erhöhten AFB vervielfachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß ist wie die tatsächlich bebaute und befestigte oder genehmigte Fläche.
a) Als versiegelte Flächen gelten grundsätzlich alle Flächen, auf denen das Niederschlagswasser fließt bzw. fließen kann und nicht an Ort und Stelle des Anfalls versickert beziehungsweise versickern kann. Flächen, die z. B. mit Öko-Pflaster, Rasengittersteinen u. ä. belegt sind, können nur dann als unversiegelte Flächen anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 AllgE erfüllt sind.
b) Ergibt sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01. November 2026 in Kraft. Sie setzt im Umfang der Änderungen die Satzung vom 17. April 2001 außer Kraft.
Neustadt an der Weinstraße, den 16.10.2026
STADTVERWALTUNG
Gez.
Marc Weigel
Oberbürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder
b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Buchstabe b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Neustadt an der Weinstraße, den 16.10.2026
STADTVERWALTUNG
Gez.
Marc Weigel
Oberbürgermeister
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