Öffentliche Bekanntmachung des Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz über die Flurbereinigung Friedelsheim – Vorläufige Anordnung gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz
Amtsblatt Nr. 38-2026 vom 01.10.2026
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz
Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung
Flurbereinigung Friedelsheim
Aktenzeichen: 41018-HA8.1.
67435 Neustadt a. d. Wstr., 28.09.2026
Breitenweg 71
Telefon: 06321/671-0
Telefax: 06321/671-1250
Internet: www.dlr.rlp.de
Flurbereinigung Friedelsheim
Vorläufige Anordnung
gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz
I. Anordnung
1. Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 01.11.2026 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen.
2. Es handelt sich um die in dem gemäß § 41 Abs. 3(4) Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung am 24.09.2026 festgestellten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan enthaltenen Bodenlagerflächen und landespflegerische Anlagen. Wege, Gewässer, Der genaue Verlauf der Wege und Gewässer, die landespflegerischen Anlagen und Bodenlagerflächen, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, in rot dargestellt.
3. Die Teilnehmergemeinschaft Friedelsheim wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen.
4. Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen: Gemarkung Wachenheim Flurstücke 7180/1, 7181/1, 7199, 7200/2, 7201, 7202/1 Gemarkung Friedelsheim Flurstücke 332/26, 479, 480, 480/2, 481, 482, 482/2, 483, 484, 485, 485/2, 486, 487, 487/2, 489, 489/2, 489/3, 490, 490/3, 491/5, 723, 724, 724/2, 725/2, 725/7, 726/1, 727, 727/2, 729/3 (teilweise), 729/4, 732/2, 734/2, 734/3, 735, 735/2, 736, 736/2, 737, 738, 739, 740, 741, 742, 744, 745, 745/2, 746, 757/1, 757/2, 758, 761, 762, 765/4, 765/5, 766, 766/3, 767/7 (teilweise), 769/5 (teilweise), 769/6, 770/1, 771, 772, 772/3, 773/1, 774, 775, 775/4, 775/5, 775/7, 776, 777, 778, 779/2, 780, 781, 782/1, 783, 784/4, 784/5, 786, 787/3, 787/4, 788, 792/2, 793, 794, 795, 795/2, 796, 797, 797/2, 797/3, 798, 800, 801, 802, 803, 804, 805, 806, 807, 808/1, 808/2, 809/1, 809/2, 810/3, 810/5, 810/6, 811/1, 812, 813, 851, 851/3, 852, 853, 854, 855, 856, 857, 858, 858/1, 859, 859/2, 859/3, 859/4, 860/1, 860/2, 861/1, 861/2, 862/3, 862/4, 862/5, 862/6, 863/1, 863/2, 864/1, 864/2, 865/1, 865/2, 866/1, 866/2, 867/1, 867/2, 868/4, 868/5, 868/6, 868/7, 868/8, 868/9, 869/1, 869/2, 870/1, 870/2, 871/1, 871/2, 872/1, 872/2, 873/1, 873/2, 874/5, 874/6, 874/7, 874/8, 876, 878, 879, 880, 880/3, 880/4, 881/6, 881/7, 881/8, 881/9, 882/8, 882/9, 882/10, 882/11, 882/12, 882/13, 882/14, 882/15, 882/16, 882/17, 882/18, 882/19, 882/20, 882/21, 883/2, 883/3, 883/4, 884/2, 884/3, 885/1, 885/2, 886, 886/2, 886/3, 887, 887/2, 887/3, 888, 888/2, 888/3, 888/4, 889, 889/2, 890, 890/2, 891, 892, 892/2, 893, 893/2, 894, 895, 898, 900, 901, 901/2, 902, 903, 904, 905, 906/1, 907/1, 908/1, 909, 909/2, 910, 910/2, 912, 913, 914, 914/2, 914/3, 914/4, 915, 915/4, 916/2, 916/4, 917/9, 917/10, 918, 918/2, 918/3, 918/4, 919/3, 919/4, 919/5, 919/6, 920, 921, 922, 922/2, 922/3, 923, 924, 927, 928/3, 929, 929/2, 930, 930/2, 930/3, 931, 932, 932/2, 933, 934, 935, 936, 937, 938, 939, 939/2, 940, 941, 941/2, 942/3 (teilweise), 943/6, 943/9, 943/10, 944/4 (teilweise), 944/6, 946/4, 946/6, 947/2, 948/2, 949/4, 949/5, 949/6, 950/3, 950/4, 951/4, 951/5, 951/6, 952/3, 952/4, 953/6, 953/7, 954/7, 954/8, 954/9, 954/10, 954/11, 955/15, 955/16, 955/17, 955/18, 955/19, 955/20, 955/21, 955/22, 956/2, 956/3, 956/5, 957/2, 958/2, 959/2, 960/2, 961/2, 962/2, 963/2, 964/4, 964/6, 965/4, 965/6, 966/9, 966/10, 967/4, 967/6, 968/2, 969/2, 970/2, 971/2, 973/2, 973/6, 974/2, 975/2, 976/4, 976/6, 977/2, 978/2, 979/4, 979/13
II. Entschädigung
Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden. Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
IV. Hinweise
1. Die Grenzen der beanspruchten Rebflächen sind mit gelben Markierstäben kenntlich gemacht.
2. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten werden ausdrücklich gebeten, die für die Baumaßnahmen benötigten Flächen unmittelbar nach der Traubenlese, spätestens bis zum 01.11.2026 von jeglichen Erziehungseinrichtungen, Rebstöcken oder sonstigem Bewuchs freizustellen und Drahterziehungsanlagen zu sichern.
3. Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung).
4. Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort bei der Verbandsgemeinde Wachenheim an der Weinstraße, Weinstraße 16, 67157 Wachenheim und beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz, Zimmer 317, Konrad-Adenauer-Straße 35, 67433 Neustadt an der Weinstraße während der allgemeinen Dienstzeit sowie zusätzlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Jens Kuhmann, Friedelsheimer Str. 30, 67157 Wachenheim zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet unter https://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Rheinpfalz/V41018 eingesehen werden.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinpfalz vom 06.12.2005 angeordnet. Die Anordnung ist für sofort vollziehbar erklärt worden. Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 24.09.2026 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt/genehmigt. Der Vorstand wurde am 22.09.2026 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz als zuständige Behörde erlassen. Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG. Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt. Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Zur Erreichung der Ziele der Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können. Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen. Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus. Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab. Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat. Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann:
1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz, Breitenweg 71, 67435 Neustadt a. d. Wstr. oder
2. zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz Außenstelle Konrad-Adenauer-Str. 35, 67433 Neustadt a. d. Wstr.
3. Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
4. oder in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden.
Hinweis:
unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.
Im Auftrag
gez.
Knut Bauer
(Abteilungsleiter)
Weitere Informationen zu diesem Flurbereinigungsverfahren sind im Internet unter www.landentwicklung.rlp.de Rubrik „Bodenordnungsverfahren“ zu finden. Ansprechpartner für das Verfahren sind:
Projektleiter - Alexander Bär - Tel. 06321/671-1204
Sachgebietsleiterin Planung und Vermessung - Steffi Lindenau - Tel. 06321/671-1146
Sachgebietsleiterin Verwaltung - Diana Sajons - Tel. 06321/671-1188
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