Amtsblatt: Öffentliche Bekanntgabe der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Grabungsschutzgebietes „Frühmittelalterliches Gräberfeld Schmittenäcker“ Ortsbezirk Geinsheim, Stadt Neustadt an der Weinstraße

Amtsblatt Nr. 33-2026 vom 27.08.2026

Aufgrund des § 22 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23.03.1978 (GVBI. S. 159) in der Fassung vom 26.11.2008 (GVBI. S. 245), zuletzt geändert am 20.12.2024 (GVBI. S. 473) erlässt die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße als zuständige Untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) – Direktion Landesarchäologie – folgende Rechtsverordnung:

§ 1 Grabungsschutzgebiet

1) Das in § 2 dieser Rechtsverordnung näher bezeichnete und in der beigefügten Flurkarte gekennzeichnete Gebiet im Ortsbezirk Geinsheim wird gemäß § 22 DSchG zum Grabungsschutzgebiet erklärt.
2) Das Grabungsschutzgebiet trägt die Bezeichnung Grabungsschutzgebiet „Frühmittelalterliches Gräberfeld Schmittenäcker“.

§ 2 Geltungsbereich

1) Das Grabungsschutzgebiet umfasst folgende Grundstücke innerhalb der Stadt Neustadt an der Weinstraße, Ortsbezirk Geinsheim (Fundstelle Geinsheim 8a und 20):
Flurstück-Nrn.: 23/3, 23/5, 23/6, 23/8, 23/9, 23/10, 23/11, 23/13, 26, 26/2, 26/3, 27/4, 27/5, 28, 28/2, 28/3, 29 TF, 29/2, 30 TF, 30/2 TF, 32, 32/2 TF, 33 TF, 34, 34/3, 34/4, 34/5, 34/8, 34/9, 34/10, 34/12, 34/13, 35/4, 35/6, 35/7, 36/2, 36/3, 37/3, 38, 39, 73, 75, 76, 77, 79/1, 81/6, 81/7, 85, 86, 86/2, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 95/2, 96/1, 98/1, 98/2, 99, 100, 101, 102, 103, 104/1, 105, 106, 107, 107/1, 108/2, 278/10.
2) Das Grabungsschutzgebiet ist in der als Anlage beigefügten Karte, welche Bestandteil dieser Rechtsverordnung ist, gekennzeichnet. Die Abgrenzung der Karte stellt die verbindliche Festsetzung des Grabungsschutzgebietes dar.
3) Der Umfang des Grabungsschutzgebietes in Kartenform kann während der Dienstzeiten in den Amtsräumen der Abteilung Bauordnung, Stadthaus III, Amalienstraße 6, 67433 Neustadt an der Weinstraße eingesehen werden.

§ 3 Zweck und Begründung der Unterschutzstellung 

Im vorgenannten Areal ist mit erheblichen archäologischen Funden und Befunden aus der mittleren Bronzezeit und dem Frühmittelalter zu rechnen. Im Ortsinneren von Geinsheim wurden im östlichen Areal der „Schmittenäcker“ zwei fränkische Gefäße in einem Grab des 7. Jh. n. Chr. gefunden, die im Jahr 1930 dem Historischen Museum der Pfalz in Speyer geschenkt wurden. 

Auf dem Grundstück „Duttweilerer Straße 5“ wurden im Frühling 1990 bei Bauarbeiten für einen Neubau vier Körpergräber angeschnitten. Das ganz im Norden gelegene Grab war eine Doppelbestattung, deren menschliche Überreste entnommen wurden. Scheinbar konnten keine Beigaben gefunden werden. Bei den drei anderen Gräbern wurden lediglich die Maße und Form der Grabgruben aufgenommen. Neben den Resten der beiden Skelette enthielt das Grab mit der Doppelbestattung einen Beinkamm und mehrere Perlen. Den Funden nach zu urteilen handelt es sich um frühmittelalterliche Gräber.

Nur 20 m östlich des im Jahr 1930 entdeckten Grabes wurden 2005 weitere frühmittelalterliche Gräber ohne Grabbeigaben entdeckt.

Anlässlich des Vorentwurfs für den Bebauungsplan „Schmittenäcker“ wurde im März 2025 eine Sondage von der Landesarchäologie in Speyer durchgeführt. Hierbei wurden zwölf Schnitte mittels Baggerschürfe aufgedeckt. Im nordöstlichen Bereich der „Schmittenäcker“ konnten hierbei sechs Gräber aufgedeckt werden, bei vier weiteren Befunden scheint es sich ebenfalls um Gräber gehandelt zu haben. Die Gräber sind West-Ost ausgerichtet und scheinen in Reihen nebeneinander zu liegen. Wenngleich keine datierenden Funde entnommen wurden, ist davon auszugehen, dass die Gräber in unmittelbarem Zusammenhang mit den frühmittelalterlichen ebenfalls grob West-Ost ausgerichteten Bestattungen stehen, welche weiter nördlich und östlich gefunden wurden. Auch auf dem 140 m entfernten südöstlich gelegenen Kirchplatz wurde bei Bauarbeiten 1962 ein reich ausgestattetes Körpergrab gestört. Für das frühmittelalterliche Gräberfeld kann nach derzeitigem Stand eine
Ausdehnung von mindestens 1,3 Hektar angenommen werden. 

Im Bereich der durch die Sondage aufgedeckten Gräber aber auch noch circa 100 m weiter westlich und südwestlich befinden sich mehrere Siedlungsgruben von denen vier sicher der mittleren Bronzezeit zugeordnet werden können. Auf dem Areal bestand demnach ab der mittleren Bronzezeit eine Siedlung. Im nordöstlichen Bereich im Umfeld der Gräber konnten deutlich gebogene Gräben angeschnitten
werden. Es handelt sich hierbei um die Umfassungsgräben von mindestens drei ehemaligen
Hügelgräbern. Die einstigen Hügel sind heute aufgrund der landwirtschaftlichen Tätigkeit und Erosion
nicht mehr erhalten.

In der Regel wurden Grabhügel ursprünglich für eine Bestattung angelegt, doch finden sich in einer Vielzahl von Hügeln noch bis zu 25 Nachbestattungen, die auch aus jüngeren Kulturepochen stammen können. In einigen Fällen wurde der ursprüngliche Hügel dabei durch Erdaufschüttungen vergrößert. Auch einfache Flachgräber im Umfeld der Grabhügel sind in vielen Fällen nachgewiesen. Die Gewohnheit, die Verstorbenen in Grabhügeln zu bestatten, ist in unterschiedlichen vorgeschichtlichen Kulturepochen belegt. Sie lässt sich in der Pfalz von der mittleren Bronzezeit bis in die frühe Urnenfelderzeit und von der späten Urnenfelderzeit bis in die frühe Latènezeit nachweisen. In seltenen Fällen sind auch römische Nachbestattungen in eisenzeitlichen Grabhügeln aus der Pfalz bekannt, in angrenzenden Gebieten kommen diese öfter vor. Häufiger tritt das Phänomen überhügelter Gräber wieder im frühen Mittelalter (5.-7. Jh. N. Chr.) auf. Die Kombination aus Hügelgräbern und in Reihen angeordneten Flachgräbern in deren nächsten Umfeld im Gewann „Schmittenäcker“ in Geinsheim könnte für eine zeitliche Einordnung der Hügelgräber in das frühe Mittelalter sprechen.

Bei der Erforschung des Frühmittelalters (Mitte des 5. Bis Mitte des 8. Jahrhunderts) kommt den Gräberfeldern eine wichtige Rolle zu, da die dazu gehörenden Siedlungen oftmals unter den heutigen Ortschaften liegen und nur in Ausnahmefällen erforscht sind. Da die Gräber in der Regel mit Grabbeigaben in unterschiedlicher Ausführung und Material ausgestattet sind (bei Frauen hauptsächlich Tracht- und Schmuckausstattungen; bei Männern Waffen aller Art und zum Teil aufwändige mehrteilige Waffengürtel), lassen sich in Verbindung mit den verschiedenen Grabbauten (wie z.B. Erdgräber, Holzsärge, Grabkammern oder Steinplattengräber) Aussagen über Alter, Geschlecht, Herkunft, Tracht, soziale Stellung, Handel und Fernverbindungen treffen. Zudem sind Grabausstattungen eine essentielle Quelle für die Erforschung des Zusammenlebens unterschiedlicher ethnischer Gruppen sowie Prozesse der Zuwanderung und Akkulturation. Damit zählt das Körpergräberfeld in Geinsheim zur Reihe ausgedehnter frühmittelalterlicher Friedhöfe, die für die Beurteilung des Übergangs von der Spätantike zu Frühmittelalter in der Pfalz eine herausragende Stellung einnehmen und von besonderer wissenschaftlicher und kulturhistorischer Bedeutung sind. Die bisher bekannten merowingerzeitlichen Gräberfelder der Pfalz weisen eine hohe Heterogenität in den Punkten Entstehungsgeschichte, ethnische Herkunft, sich in Beigaben zeigenden Handelsbeziehungen und der jeweiligen Belegungsdauer auf. Daher ist jedes neue, modern gegrabene frühmittelalterliche Gräberfeld wichtig, um die Besiedlung der Pfalz in dieser Zeit an all ihren Facetten darzustellen.

Das Denkmal erfüllt daher den Tatbestand des § 3 Abs. 1 DSchG. Um den Erhalt eines möglichst großen Teils dieser einzigartigen Befunde zu gewährleisten und um die im Zuge einer möglichen Umgestaltung des Geländes unumgänglichen Grabungen und
Untersuchungen nach denkmalpflegerischen und wissenschaftlichen Gesichtspunkten fach- und sachgerecht durchführen zu können, ist die Ausweisung des o. g. Gebietes im Sinne des § 22 DSchG als Grabungsschutzgebiet erforderlich.

§ 4 Genehmigungs- und Anzeigepflichten

1) Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (§ 22 Abs. 3 DSchG). § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, § 13 Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Satz 2 DSchG gelten entsprechend.
2) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen mit dem Ziel Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde (§ 21 Abs. 1 DSchG).
3) Eine landwirtschaftliche Nutzung des beantragten Areals sollte weiterhin möglich sein und bedarf aus Sicht der Landesarchäologie keiner denkmalrechtlichen Genehmigung, sofern sich deren Bodeneingriffe auf den Mutterboden beschränken. Jegliche tiefer in den Unterboden reichenden landwirtschaftlichen Eingriffe sind gem. § 22 Abs. 3 DSchG genehmigungspflichtig.
4) Die Anträge auf Erteilung der Genehmigung und Anzeige sind schriftlich bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Untere Denkmalschutzbehörde, Rathausstraße 4, 67433 Neustadt an der Weinstraße, einzureichen.

§ 5 Auskünfte, Betretung und Untersuchungen von Grundstücken

Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße als Untere Denkmalschutzbehörde und der Fachbehörde GDKE Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie, sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die genannten Behörden bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger Unterrichtung und Darlegung des Zwecks, Grundstücke zu betreten, Vermessungen und
Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen (§§ 6 und 7 DSchG).

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die aufgrund dieser Rechtsverordnung erlassenen Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes sind im § 33 Abs. 1 und 2 DSchG geregelt. Sie können mit einer Geldbuße bis 125.000€, in den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 DSchG bis
zu 1.000.000€ geahndet werden. Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren gemäß § 33 Abs. 3 DSchG.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalschutzbehörde.

§ 7 Geobasisinformationen

Für alle innerhalb des Geltungsbereiches gelegenen Grundstücke dieser Rechtsverordnung wird der Vermerk Denkmalschutz in die Geodatenbasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens aufgenommen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Neustadt an der Weinstraße, den 18.08.2026

Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße

Marc Weigel

Oberbürgermeister

Anlage 1 - Grabungsschutzgebiet Schmittenäcker, Geinsheim

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