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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)

Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

Diese Leistung wird Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Lage des Arbeitsmarktes aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, gewährt.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Bedarf übersteigt, bestreiten können.

In anderen Fällen wird ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII geprüft.

Die Leistung umfasst:

    • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelbedarf nach dem SGB XII
    • die Bedarfe für Unterkunft gemäßt dem "Schlüssigen Konzept" (siehe Tabelle) sowie Orientierungswerte für Heizkosten
    • gegebenenfalls anfallende Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge
    • gegebenenfalls Mehrbedarfe

Informationen einmalige Bedarfe SGB XII und SGB II

Richtwerte der Kosten der Unterkunft gemäß "Schlüssigem Konzept" der Stadt Neustadt an der Weinstraße, gültig ab 01.08.2023:


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung. Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft. Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie z. B. eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind vorzulegen.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung oder bei der Krankenkassen-Zentrale

Deutsche Rentenversicherung

Krankenkassen-Zentrale zur Erwerbsminderungsrente

Hilfe und Informationen bekommen Sie bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Grundsicherung: