Rechtsberatung - Registrierung
[Nr.99094002019000 ]
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen wollen, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde registrieren lassen:
- Inkassodienstleistungen,
- Rentenberatung auf dem Gebiet der
- Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
- Testamentsvollstreckung,
- Haus- und Wohnungsverwaltung,
- Fördermittelberatung.
An wen muss ich mich wenden?
Landgericht Mainz
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
- Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetzes
- Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis erfolgt ist
- Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist und - wenn dies der Fall ist - eine Kopie des Bescheids
- Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde
- Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung
Welche Fristen muss ich beachten?
Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisse) sind zum 1. Januar 2009 erloschen, es sei denn, Sie haben bis spätestens zum 31. Dezember 2008 einen "Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz für Alterlaubnisinhaber" gestellt.
Rechtsgrundlage
- § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 12 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- § 13 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
- § 26 Insolvenzordnung (InsO)
- § 30 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)