Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung des Haushaltes 2026

Amtsblatt Nr. 08-2026 vom 26.02.2026

I.

H A U S H A L T S S A T Z U N G

der Stadt Neustadt an der Weinstraße

                                                für das Jahr  2 0 2 6

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994  (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach staatsaufsichtlicher Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 17.02.2026 hiermit bekanntgemacht  wird:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

Gesamtbetrag  der  vorgesehenen  Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

     zinslose Kredite auf                                                                                     0 EUR

     verzinste Kredite auf                                                                   28.601.525 EUR

     zusammen auf                                                                            28.601.525 EUR

§ 3

Gesamtbetrag  der  vorgesehenen  Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 15.780.500 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 6.505.500 EUR.

§ 4

Höchstbetrag  der  Kredite  zur  Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 60.000.000 EUR.

§  5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden festgesetzt auf

1.  Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

     Eigenbetrieb Stadtentsorgung                                                    16.050.000 EUR

2.  Kredite zur Liquiditätssicherung

     Eigenbetrieb Stadtentsorgung                                                      3.000.000 EUR

3.  Verpflichtungsermächtigungen

     Eigenbetrieb Stadtentsorgung                                                    14.040.000 EUR

darunter:

          Verpflichtungsermächtigungen, für die in den

          künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich

          Investitionskredite aufgenommen werden müssen                 9.435.000 EUR


§  6

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden wie folgt festgesetzt:

-    Grundsteuer  A    auf                                                                      490 v.H.

-    Grundsteuer  B    auf                                                                      620 v.H.

-    Gewerbesteuer    auf                                                                      415 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-    für den  ersten Hund                                                                     105  EUR

-    für den  zweiten Hund                                                                  150  EUR

-    für jeden  weiteren Hund                                                              185  EUR

§  7

Gebühren  und  Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die kommunalen Einrichtungen werden
- soweit nicht in besonderen Satzungen festgelegt - wie folgt festgesetzt:

1. Feld- und Weinbergschutz

a)  Feldschutz                                                                    je ar   0,08   EUR

b)  zusätzlich für Weinbergschutz                                     je ar   0,12   EUR

2. Ausbau und Unterhalt der Wirtschaftswegeje ar   0,20   EUR

3. Straßenreinigung

a)  Klasse       I                        lfdm./Jahr                                     4,41   EUR

b)  Klasse      II                        lfdm./Jahr                                     6,09   EUR

c)  Klasse      III                        lfdm./Jahr                                     9,24   EUR

d)  Klasse     IV                        lfdm./Jahr                                   25,10   EUR

e)  Klasse      V                        lfdm./Jahr                                     0,63   EUR

§  8

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals betrug zum 31.12.2022   221.623.567,26 EUR.


§  9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß
§ 100 Abs. 1 Satz 2 GemO  liegen vor, wenn im Einzelfall  30.000 EUR  überschritten werden.

§  10

Wertgrenze  für  Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von  20.000 EUR  sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§  11

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht vorgesehen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit von Beschäftigten wird im Rahmen des tariflichen Anspruchs zugelassen.

§  12

Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung
der  §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S.

104 BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

für Leistungsprämien und Leistungszulagen                                    10.000  EUR

Neustadt an der Weinstraße, den 26.02.2026

STADTVERWALTUNG

gez.

Marc Weigel

Oberbürgermeister



II.

Der Haushaltsplan der Stadt Neustadt an der Weinstraße für das Haushaltsjahr 2026 liegt von Freitag, dem 27. Februar 2026, bis einschließlich Montag, dem 09. März 2026, - montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr - bei der Stadtverwaltung  Neustadt an der Weinstraße,  Stadtkämmerei,  Hindenburgstraße 14, barrierefreier Zugang  Von-Hartmann-Straße 11,  Zimmer 211,  zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Die Veröffentlichung des Haushaltsplanes 2026 erfolgt parallel auf der Internetseite der Stadt Neustadt an der Weinstraße.

III.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über

1.  Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO)  und

2.  die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO)

beim Zustandekommen der o.g. Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße geltend gemacht worden ist.

Neustadt an der Weinstraße, den 26.02.2026

STADTVERWALTUNG

gez.

Marc Weigel

Oberbürgermeister


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