Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung des Haushaltes 2026
Amtsblatt Nr. 08-2026 vom 26.02.2026
I.
H A U S H A L T S S A T Z U N G
der Stadt Neustadt an der Weinstraße
für das Jahr 2 0 2 6
Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach staatsaufsichtlicher Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 17.02.2026 hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR
verzinste Kredite auf 28.601.525 EUR
zusammen auf 28.601.525 EUR
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 15.780.500 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 6.505.500 EUR.
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 60.000.000 EUR.
§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen werden festgesetzt auf
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Eigenbetrieb Stadtentsorgung 16.050.000 EUR
2. Kredite zur Liquiditätssicherung
Eigenbetrieb Stadtentsorgung 3.000.000 EUR
3. Verpflichtungsermächtigungen
Eigenbetrieb Stadtentsorgung 14.040.000 EUR
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den
künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich
Investitionskredite aufgenommen werden müssen 9.435.000 EUR
§ 6
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuer werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A auf 490 v.H.
- Grundsteuer B auf 620 v.H.
- Gewerbesteuer auf 415 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund 105 EUR
- für den zweiten Hund 150 EUR
- für jeden weiteren Hund 185 EUR
§ 7
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die kommunalen Einrichtungen werden
- soweit nicht in besonderen Satzungen festgelegt - wie folgt festgesetzt:
1. Feld- und Weinbergschutz
a) Feldschutz je ar 0,08 EUR
b) zusätzlich für Weinbergschutz je ar 0,12 EUR
2. Ausbau und Unterhalt der Wirtschaftswegeje ar 0,20 EUR
3. Straßenreinigung
a) Klasse I lfdm./Jahr 4,41 EUR
b) Klasse II lfdm./Jahr 6,09 EUR
c) Klasse III lfdm./Jahr 9,24 EUR
d) Klasse IV lfdm./Jahr 25,10 EUR
e) Klasse V lfdm./Jahr 0,63 EUR
§ 8
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals betrug zum 31.12.2022 221.623.567,26 EUR.
§ 9
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß
§ 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 30.000 EUR überschritten werden.
§ 10
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 EUR sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 11
Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht vorgesehen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit von Beschäftigten wird im Rahmen des tariflichen Anspruchs zugelassen.
§ 12
Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung
der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S.
104 BS 2032-3) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
für Leistungsprämien und Leistungszulagen 10.000 EUR
Neustadt an der Weinstraße, den 26.02.2026
STADTVERWALTUNG
gez.
Marc Weigel
Oberbürgermeister
II.
Der Haushaltsplan der Stadt Neustadt an der Weinstraße für das Haushaltsjahr 2026 liegt von Freitag, dem 27. Februar 2026, bis einschließlich Montag, dem 09. März 2026, - montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr - bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Stadtkämmerei, Hindenburgstraße 14, barrierefreier Zugang Von-Hartmann-Straße 11, Zimmer 211, zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
Die Veröffentlichung des Haushaltsplanes 2026 erfolgt parallel auf der Internetseite der Stadt Neustadt an der Weinstraße.
III.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO)
beim Zustandekommen der o.g. Satzung unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße geltend gemacht worden ist.
Neustadt an der Weinstraße, den 26.02.2026
STADTVERWALTUNG
gez.
Marc Weigel
Oberbürgermeister
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