Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Leistungsnummer: 99012070006000, 99012071006000, 99012072006000

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Volltext

Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.

Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser verantwortet werden, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sein müssen.

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.

Ansprechpunkt

Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Kosten

Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben. 

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 31.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.  Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen. Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauunterlagen nachgereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörde leitet den Bauantrag unverzüglich an die Gemeindeverwaltung weiter und ersucht soweit erforderlich um die Erteilung des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch, die umgehend zu dem Vorhaben Stellung nimmt.

Voraussetzungen

Die Bauunterlagen müssen von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern erstellt werden, die über die ausreichende Sachkunde und Erfahrung verfügen.  Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen grundsätzlich von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet werden.

Erforderliche Unterlagen

Die notwendigen Bauunterlagen sind in der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) geregelt . Nach § 1 BauuntPrüfVO sind dem Bauantrag folgende Bauunterlagen beizufügen:

1. der Lageplan (§ 2),

2. die Bauzeichnungen (§ 3),

3. die Baubeschreibung (§ 4),

4. die bautechnischen Nachweise (§ 5),

5. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 6),

6. bei Bauvorhaben im Außenbereich ein Auszug aus der amtlichen topografischen Karte im Maßstab 1:25.000 mit Kennzeichnung des zu bebauenden Grundstücks.

Umfang, Inhalt und Zahl der Bauunterlagen richten sich nach dem jeweiligen Vorhaben. Die Bauunterlagen müssen Angaben über sämtliche Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser enthalten. Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf einzelne Bauunterlagen oder Angaben in Bauunterlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Sie kann weitere Bauunterlagen sowie Schaubilder, Lichtbilder oder Modelle verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Werden neben der Baugenehmigung weitere behördliche Entscheidungen erforderlich (z.B. denkmalrechtliche Genehmigungen, wasser- oder naturschutzrechtlichen Entscheidungen), sind die hierfür erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Zustimmungsantrag vorzulegen.

Frist

Die Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang des Bauantrags binnen 15 Arbeitstagen zu prüfen, ob 

  1. der Bauantrag und die Bauunterlagen vollständig,
  2. andere Behörden oder Stellen zu beteiligen und
  3. sachverständige Personen heranzuziehen

sind. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonst erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn innerhalb einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Rechtsbehelf

Widerspruch und anschließend Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).