Bauaufsichtliche Zustimmung Erteilung

Leistungsnummer: 99012009001000

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Volltext

Bauvorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung eigener geeigneter Fachkräfte vorbereitet und ausgeführt werden

Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, sind der oberen Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen; ist für ein solches Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bedarf es der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen; die bautechnischen Nachweise brauchen nicht vorgelegt zu werden.

Ansprechpunkt

Zuständig für die Erteilung einer Zustimmung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Erteilung einer Zustimmung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind.

Kosten

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 31.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Voraussetzungen

Vorhaben des Bundes und der Länder sowie ihrer rechtsfähigen Anstalten, Körperschaften und Stiftungen bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung eigener geeigneter Fachkräfte vorbereitet und ausgeführt werden.

Erforderliche Unterlagen

Die notwendigen Bauunterlagen sind in der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)   geregelt . Nach § 1 BauuntPrüfVO sind dem Antrag auf Zustimmung folgende Bauunterlagen beizufügen:

1. der Lageplan (§ 2),

2. die Bauzeichnungen (§ 3),

3. die Baubeschreibung (§ 4),

4. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 6),

5. bei Bauvorhaben im Außenbereich ein Auszug aus der amtlichen topografischen Karte im Maßstab 1:25.000 mit Kennzeichnung des zu bebauenden Grundstücks.

Umfang, Inhalt und Zahl der Bauunterlagen richten sich nach dem jeweiligen Vorhaben. Die Bauunterlagen müssen Angaben über sämtliche Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser enthalten. Im Lageplan und in jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabs zur Kalibrierung auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Diese ist mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriften. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf einzelne Bauunterlagen oder Angaben in Bauunterlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind. Sie kann weitere Bauunterlagen sowie Schaubilder, Lichtbilder oder Modelle verlangen, wenn diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

Die bautechnischen Nachweise brauchen nicht vorgelegt zu werden, sofern sie nicht im Einzelfall zur Entscheidung über Abweichungen erforderlich sind.

Werden neben der bauaufsichtlichen Zustimmung weitere behördliche Entscheidungen erforderlich (z.B. denkmalrechtliche Genehmigungen, wasser- oder naturschutzrechtlichen Entscheidungen), sind die hierfür erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Zustimmungsantrag vorzulegen.