Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Leistungsnummer: 99012002012000

Volltext

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass Wohnungen oder sonstige Räume im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes abgeschlossen sind. Sie ist neben dem Aufteilungsplan für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch erforderlich.

Ansprechpunkt

An die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.  Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

Erforderliche Unterlagen

Bauzeichnung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) in mindestens zweifacher Ausfertigung (mindestens im Maßstab 1:100), die insbesondere ersichtlich macht, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind, und dass die Wohnungen oder die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum etc. gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen.

Kosten

Je Sondereigentum, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht: 15 bis 150 Euro.

Frist

Keine.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 31.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Verfahrensablauf

Der Antrag für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

Das Verfahren regelt bundeseinheitlich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA).

Voraussetzungen

Soll Wohnungseigentum durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 Wohnungseigentumsgesetz - WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG) begründet werden, so gehört eine Bescheinigung, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 vorliegen, zu den erforderlichen Unterlagen. Diese Bescheinigung wird „Abgeschlossenheitsbescheinigung“ genannt und wird erteilt, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind (§ 3 WEG).  Auch für die Bestellung eines Dauerwohnrechtes bedarf es der Bescheinigung, dass die Wohnung in sich abgeschlossen ist (§ 32 WEG).

Abgeschlossen sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wenn sie

  1. baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und
  2. einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.

Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören.

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),