Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten
Mit der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 wurden die bisherigen Einheitswerte durch neue Grundsteuerwerte abgelöst. Maßgebend für die neuen Grundsteuerwerte waren die Feststellungserklärungen, die von allen Grundstückseigentümern gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden mussten.
Auf der Basis dieser Erklärungen bewertete das jeweilig zuständige Finanzamt den Grundbesitz. Der neu festgestellte Grundsteuerwert wird dann mit einer Steuermesszahl multipliziert. Der sich so ergebende Wert wird vom Finanzamt als neuer Steuermessbetrag in Form eines Grundsteuermessbescheides den Eigentümern mitgeteilt. Der Steuermessbetrag ist für die Gemeinden die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem in der Gemeinde vom Stadtrat festgelegten Hebesatz.
Teaser
Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Verfahrensablauf
Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.
Voraussetzungen
Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.
Erforderliche Unterlagen
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Kosten
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Frist
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern