Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen Sie nur für den von Ihnen angegebenen Zweck verwenden. Auskunft kann erteilt werden:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
- um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen oder
soweit es zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist - wenn Sie Auskunft über etwaige Sie selbst betreffende Eintragungen erhalten möchten