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- Die Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt liegen vor,
- der unterhaltsbedürftige Elternteil kann nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen (Bedürftigkeit) und
- der andere Elternteil ist in der Lage, aus seinem Einkommen und Vermögen zum Unterhalt des bedürftigen Elternteils beizutragen (Leistungsfähigkeit).