Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn Sie
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs als Psychologischer Psychotherapeut ergibt,
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,
- die psychotherapeutische Prüfung in Deutschland bestanden haben,
einen gleichgestellten Ausbildungsnachweis vorlegen (Abschluss in EU / EWR), oder
einen gleichwertigen Ausbildungs- und Kenntnisstand nachweisen (Abschluss in sog. Drittstaat) und - über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.