- Einkommensteuererklärung, Anlage Kind,
- Lohnsteuerermäßigungsantrag, falls die Kinderbetreuungskosten bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden sollen.
- Auf Anforderung des Finanzamtes: Rechnungen (Überweisungsbelege über die angefallenen Kinderbetreuungskosten bzw. beim Lohnsteuerermäßigungsantrag Glaubhaftmachung der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen.
- der Arbeitsvertrag bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob,
- der Gebührenbescheid (z. B. über die zu zahlenden Kindergartengebühren),
- eine Quittung (etwa über Nebenkosten zur Betreuung),
- bei Au-pair-Verhältnissen der Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, welcher Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt.