Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung vor Ablauf des Einreisevisums bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sind Sie ohne Visum eingereist, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung innerhalb von drei Monaten nach der Einreise beantragen. Erst nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung dürfen Sie Ihre Tätigkeit als Au-pair ausüben.