Zuständige Stelle für die Erlaubniserteilung bzw. –befreiung sind die Industrie- und Handelskammern in deren Bezirk der Betriebssitz des Antragstellers liegt oder liegen soll: In Rheinland-Pfalz sind dies: Rheinhessen, Trier, Pfalz, Koblenz.
Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.