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- Wohnsitz des Elternteils in Deutschland (Einschränkungen gelten für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer. Besonderheiten gelten außerdem für in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in Deutschland)
- Kind oder Pflegekind
- volljährige Kinder,
- bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind arbeitslos ist und als arbeitssuchend gemeldet ist,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn
- sich das Kind in der Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) befindet, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Freiwilligendienst „Erasmus+“, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ oder einen Freiwilligendienst aller Generationen oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leistet oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten insbesondere zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, oder
- wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
- Für ein behindertes Kind wird weiter Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersgrenze gezahlt, vorausgesetzt die Behinderung lag schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres vor.
- Für ein volljähriges Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die mehr als 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erfordert.