Aktuelle Bebauungsplanverfahren

Bebauungsplan ''Landesgartenschau, I. Änderung'' in den Stadtbezirken 14 u. 31

Planungsanlass und -intention

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße ist mit ihrer Bewerbung zur Ausrichtung der Landesgartenschau 2028 erfolgreich gewesen. Zur Sicherung der städtebaulichen und landschaftsarchitektonischen Ziele wurde der Bebauungsplan „Landesgartenschau“ am 13.02.2025 wirksam. Allerdings trifft dieser Bebauungsplan ausschließlich Festsetzungen zu den Daueranlagen.

Inzwischen ist von der LGS gGmbH die Planung für den Durchführungszeitraum fertiggestellt. Neben den textlichen Festsetzungen für die temporären Nutzungen durch die Landesgartenschau muss nun auch die Folgenutzung für das ehemalige Abfallwirtschaftszentrum bauplanungsrechtlich gesichert werden. Da diese Flächen bisher nicht überplant waren, wurde der bisherige Geltungsbereich entsprechend erweitert. Auf den Flächen des ehemaligen Abfallwirtschaftszentrums und der ehemaligen Schlichtwohnungen soll ein naturnaher Campingplatz entstehen. Dieser wird als Sondergebiet, dass der Erholung dient mit der Zweckbestimmung „Campingplatz und Ferienhäuser“ ausgewiesen.

Das Plangebiet wird ungefähr abgegrenzt durch

  • den Harthäuserweg im Norden,
  • die Branchweilerhofstraße im Osten,
  • das Südufer des Speyerbaches im Süden und
  • die Landwehrstraße im Westen.

Die wichtigsten städtebaulichen Ziele sind:

  • Sicherung der öffentlichen Grünflächen mit ihren spezifischen Nutzungen,
  • Sicherung der baulichen Anlagen und Nutzungen im Gartenschaugelände während des Durchführungszeitraums durch temporäre Festsetzungen,
  • Sicherung der öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Gartenschaugeländes, insbesondere die Fortführung des Rad- und Fußweges aus den vorhandenen innerstädtischen Grünzügen in Richtung Osten,
  • Sicherung der beiden bedeutenden Neustadter Fließgewässer Rehbach und Speyerbach, deren Verläufe unter Umständen geringfügig verändert werden,
  • Sicherung der vorhandenen gewerblichen Nutzungen in der Adolf-Kolpingstraße nördlich des Speyerbaches,
  • Sicherung des Tierheimareals,
  • Sicherung eines Campingplatzes mit Ferienhäusern

Darüber hinaus werden die Lage der Altdeponien „Haidmühle und Maifischgraben“ nachrichtlich zu übernehmen sein bzw. die bekannten Altlastenverdachtsflächen zu kennzeichnen sein.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst nun exakt die Grenzen der avisierten Flächen der Landesgartenschau im Durchführungszeitraum. Auch die nördlich gelegenen Flächen des DLR, die auch in die LGS integriert sein werden, sind nun innerhalb des Geltungsbereiches, einzig um die Zulässigkeit der notwendigen Zaunanlage bauplanungsrechtlich zu sichern.

Verfahrensstand

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 04.07.2025 bis einschließlich 04.08.2025 durchgeführt.

Bebauungsplan ''Vollsortiment-Markt an der Haßlocher Straße'' im Ortsbezirk Lachen-Speyerdorf

Planungsanlass und -intention

Im Ortsbezirk Lachen-Speyerdorf ist an der Haßlocher Straße die Ansiedlung eines REWE-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² zzgl. eines Backshops mit einer Gesamtfläche von ca. 80 m² mit Außensitzbereich geplant. Der Vorhabenstandort grenzt unmittelbar nördlich an den bestehenden LIDL Markt. Die ehemals militärisch genutzte, momentan brachliegende Fläche ist im rechtskräftigen
Bebauungsplan Flugplatz Abschnitt West aus dem Jahr 2005 als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Schutzgrün“ ausgewiesen. Diese Maßnahmenfläche sowie die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe sind auszugleichen.
Die geplante Zufahrt erfolgt über die Haßlocher Straße. Insgesamt sollen ca. 96 Parkplätze (darunter drei Behindertenparkplätze und zwei Eltern-Kind-Parkplätze) und vier E-Ladestationen errichtet werden.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans im Regelverfahren erforderlich. Die Planung entspricht nicht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans 2005. Um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB Rechnung zu tragen, ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans beläuft sich auf 0,93 ha und umfasst vollständig die Flurstücks-Nummern 9172/30, 9172/37 und teilweise die Flurstücks-Nummer 8908/7.

Grafisch ist die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Planzeichnung zu entnehmen.

Verfahrensstand

Der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 16.12.2025 beschlossen. 

Bebauungsplan ''Zwischen Speyerdorfer Straße und Louis-Escande-Straße'' im Stadtbezirk 32 

Planungsanlass und -intention

Ziel der Planung ist einerseits die Schaffung des planungsrechtlichen Rahmens für die Errichtung des Berufsbildungs- und Technologiezentrums der Handwerkskammer der Pfalz unter Berücksichtigung der bestehenden angrenzenden Nutzungen. Durch die Planung sollen der Bildungsstandort Neustadt an der Weinstraße gestärkt, zusätzliche Ausbildungsplätze vor Ort geschaffen und das lokale Handwerk unterstützt werden. Ein weiteres Ziel ist die Bereitstellung von Gewerbefläche für lokale als auch für externe Unternehmen, damit verbunden die Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen vor Ort sowie die Sicherung von Gewerbesteuereinnahmen. Durch die direkte räumliche Nähe zum geplanten Berufsbildungs- und Technologiezentrum sollen Synergieeffekte entstehen.
Sowohl für das Berufsbildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer der Pfalz als auch für die Bereitstellung der Gewerbeflächen sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen mittels Bebauungsplan zu schaffen. Die Aufstellung des Bebauungsplans „Zwischen Speyerdorfer Straße und Louis-Escande-Straße“ wurde am 16. April 2024 durch den Stadtrat beschlossen und erfolgt im
Regelverfahren mit Umweltprüfung und Eingriffsregelung. Umweltbericht und Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung liegen noch nicht vor, sondern werden erst zum Entwurf des Bebauungsplans erarbeitet. Die Planung entspricht nicht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans 2005 (FNP). Um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB Rechnung zu tragen, ist der FNP zu ändern.
Die erforderliche FNP-Änderung wird in die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans 2040 eingebettet.


Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beläuft sich auf circa 12,3 Hektar und umfasst vollständig die Flurstücke mit den Nummern 2762/6, 2763/14, 2763/15, 2778/5, 2778/6, 2778/7, 2778/8, 2778/10, 2778/11, 2778/12, 2778/13, 2778/15, 2778/16, 2778/17, 2779/4, 2786/1, 2786/2, 2786/3, 2787/2, 2787/3, 2787/4, 2788/4, 2788/5, 2788/6, 2789/2, 2789/3, 2789/4, 2790/2, 2790/3, 2790/4, 2791/4, 2791/5, 2791/6, 2792/16, 2792/17, 2792/18, 2792/21, 2792/22, 2792/23, 2793/4, 2793/5, 2793/6, 2796/1, 2796/2, 2796/3, 2798, 2799, 2799/3, 2800, 2800/3, 2800/4, 2801, 2802, 2802/3, 2803, 2804/2, 2804/3, 2804/4, 2804/9, 2804/15, 2804/17, 2804/19, 2805/4, 2805/6, 2806, 2806/3, 2808/2, 2809, 2810, 2810/2, 2810/6, 2810/7, 2811, 2813, 2813/2, 2813/5, 2814/3, 2814/5, 2814/6, 2814/7, 2814/8, 2815, 2816, 2817, 2818/4, 2819/3, 2819/4, 2820/3, 2820/4, 2820/5, 2821/2, 2821/3, 2821/6, 2822/4, 2822/5, 2823/6, 2823/7, 2823/8, 2823/9, 2824/2, 2824/3, 2824/4, 2825/5, 2825/6, 2827/5, 2827/6, 2828/7, 2828/8, 2833/8, 2833/9, 2833/10, 2833/13, 3488/24, 3488/25 und 3488/26 (Gemarkung Neustadt) sowie teilweise die Flurstücke mit den Nummern 2762/7, 2821/4 und 3741/18 (Gemarkung Neustadt).

Grafisch ist die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Planzeichnung zu entnehmen.

Verfahrensstand

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 28.04.2025 bis einschließlich 02.06.2025 durchgeführt.

Bebauungsplan ''Zwischen Roßlaufstraße und Speyerbach'' im Stadtbezirk 25

Planungsanlass und -intention

Das ehemalige IMBEG-Areal im Roßlauf-Quartier soll einer neuen Nutzung zugeführt werden. Die Fläche des früheren Betonwerks IMBEG ist derzeit partiell genutzt und stellt aufgrund ihrer Lage zwischen gewerblich-industriellen Nutzungen und angrenzenden Misch- und Wohngebieten – insbesondere entlang der Adolf-Kolping-Straße – eine städtebauliche Herausforderung dar. Die bestehende Gemengelage erfordert eine planerische Neuordnung, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und gleichzeitig Entwicklungspotenziale zu aktivieren.
Die Stadt Neustadt an der Weinstraße beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Urbanes Gebiet gemäß § 6a BauNVO zu schaffen. Auf dem Gelände des ehemaligen IMBEG-Areals soll ein modellhaftes Stadtquartier entstehen, das Wohnen, Arbeiten und Freizeit integriert. Dabei stehen die Innenentwicklung, Nachverdichtung und Umnutzung ineffizient genutzter Gewerbeflächen im besonderen Fokus.

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße verfolgt mit der vorliegenden Bauleitplanung folgende
übergeordnete Ziele:

  • Stärkung des Wohnstandorts durch Schaffung neuen Wohnraums in zentraler Lage unter Berücksichtigung der Quotierungsrichtlinie,
  • Sicherung bestehender Dienstleistungsangebote (z.B. Tanzschule)
  • Sicherung und Entwicklung von Arbeitsplätzen durch Integration nicht störender gewerblicher Nutzungen,
  • Förderung einer Stadt der kurzen Wege durch funktionale Durchmischung,
  • Beitrag zur Energiewende und Klimaanpassung durch nachhaltige Bau- und Freiraumkonzepte,
  • Städtebauliche Ordnung und Umweltvorsorge durch gezielte Steuerung der Nutzungen und Integration von Grünstrukturen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans beläuft sich auf 1,87 ha. Das Plangebiet betrifft die Roßlaufstraße 16, 16a, 16b, 18, 20, 22 und umfasst die Flurstücke 3977/43, 3977/77, 3977/79, 3977/82, 3977/83, 3977/85, 3977/86, 3977/88, 3977/89, 3977/90 (s. nachfolgende Abbildung).

Verfahrensstand

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 28.04.2025 bis einschließlich 02.06.2025 durchgeführt.

Bebauungsplan "Im Böbig, VI. Änderung" im Stadtbezirk 14

Planungsanlass und -intention

Das bestehende, aus dem Jahr 1976 stammende Gebäude der Georg-von-Neumayer Realschule plus weist technische Mängel auf und wird den Anforderungen sowohl an eine zeitgemäße und sparsame Energieversorgung als auch den baulichen Brandschutz nicht mehr gerecht. Neben dem festgestellten Sanierungsbedarf liegt darüber hinaus eine Überdimensionierung des Gebäudes für die aktuelle und zu erwartende Schülerzahl vor. Aus genannten Gründen wurden Sanierung bzw. Neubau einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unterzogen. Auf der Grundlage dieser Untersuchung hat der Stadtrat am 15.12.2020 beschlossen, einen Neubau der Realschule plus zu errichten und das Bestandsgebäude nach erfolgtem Neubau abzureißen. Für den Neubau der Realschule plus wurde daraufhin ein Architekturwettbewerb inklusive städtebaulichem Ideenteil durchgeführt. Der Siegerentwurf bildet nun die Grundlage für den Neubau der Realschule plus, südöstlich des bestehenden Gebäudes, als ersten Baustein einer potenziell gesamthaften städtebaulichen Entwicklung. Am 20.02.2024 erfolgte im Stadtrat die Vergabe für die Objekt- und Freianlagenplanung zum Neubau der Realschule plus.

Für die Realisierung ist eine Änderung des bestehenden Planungsrechts notwendig. Der wirksame Bebauungsplan „Im Böbig“ weist für den betreffenden Bereich zwar Flächen für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Schule sowie Sportplätze und öffentliche Parkflächen aus, allerdings können bei der Errichtung des Neubaus der Realschule plus die festgesetzten Baugrenzen nicht eingehalten werden.

Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung einer bauplanungsrechtlichen Grundlage zur Realisierung eines, den heutigen Anforderungen gerecht werdenden, Bildungs- und Betreuungsangebotes im Kontext eines attraktiven und zukunftsfähigen „Campus Böbig“. Damit verbunden ist die Errichtung des Neubaus der Realschule plus sowie einer nördlich dazu an der Landwehrstraße perspektivisch geplanten Kindertagesstätte, zur möglichen Verlagerung der nahgelegenen, bestehenden und ebenfalls sanierungsbedürftigen Kindertagesstätte Landwehrstraße, jeweils mit den zugehörigen Außenbereichen und untergeordneten Nutzungen.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes "Im Böbig, VI. Änderung" im Stadtbezirk 14 erfolgt im Regelverfahren mit zwei Beteiligungsstufen gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie §§ 4 Abs. 1 und 2 BauGB unter Durchführung der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und Erstellung des Umweltberichtes gemäß § 2a S. 3 BauGB.

Im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wird der Flächennutzungsplan der Stadt Neustadt an der Weinstraße teilweise geändert (vgl. Flächennutzungsplan-Neuaufstellung „Im Böbig“).

Die Größe des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beläuft sich auf ca. 3,5 ha und umfasst vollständig die Flurstücke Nrn. 1679/1, 1680/1, 1672/14, 1672/15, 1672/16, 1682/1, 1683/1, 1684/1, 1708/6 (Gemarkung Neustadt) sowie teilumfänglich das Flurstück Nr. 1672/20 (Gemarkung Neustadt). Bis auf zwei Grundstücke befinden sich alle in städtischem Eigentum. Die beiden Restflächen (Flurstücke Nrn. 1672/16 und 1684/1) sind vertraglich gesichert.

Grafisch ist die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Planzeichnung zu entnehmen. 

Verfahrensstand

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 23.09.2024 bis einschließlich 25.10.2024 durchgeführt.

Bebauungsplan ''Schmittenäcker'' im Ortsbezirk Geinsheim

Planungsanlass und -intention

Angesichts der anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnraum in der Stadt Neustadt an der Weinstraße und seinen Weindörfern steht insbesondere auch die Entwicklung neuer Wohnbaugebiete im Fokus der Stadtentwicklung. Grundsätzlich verfolgt die Stadt Neustadt an der Weinstraße bei der Ausweisung von Baugebieten das Ziel, dem Prinzip bzw. Grundsatz einer nachhaltigen Stadtentwicklung „Innen- vor Außenentwicklung“ Rechnung zu tragen, denn durch eine starke Innenentwicklung kann die Reduzierung der täglichen Flächeninanspruchnahme, eine erhöhte Ressourceneffizienz und der Schutz von Natur- und Landschaftsräumen sowie Ökosystemen erreicht werden. Neuausweisungen von Bauflächen im Außenbereich sollen dadurch möglichst vermieden werden.

Der wirksame Flächennutzungsplan 2005 der Stadt Neustadt an der Weinstraße stellt im Ortsbezirk Geinsheim mehrere geplante Wohnbauflächen dar und zeigt damit die räumlichen Entwicklungsoptionen auf, die dort für die anteilige Deckung des Wohnraumbedarfs bestehen. In den vergangenen Jahren zeigte sich, dass die Befürwortung und Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer im Bereich der geplanten Wohnbaufläche „Schmittenäcker“ am größten ist. Für die rund 1,5 Hektar große innerörtliche, von Bebauung umgebene Freifläche, welche derzeit vorwiegend zu Freizeitzwecken und gärtnerisch genutzt wird, soll unter Berücksichtigung der umgebenden Nutzungen bzw. Bebauung eine behutsame, modernen Ansprüchen gerecht werdende Nachverdichtung erfolgen. Es ist hierfür erforderlich, Baurecht mittels Bebauungsplan zu schaffen. Ziel des Bebauungsplans ist demnach die Schaffung einer bauplanungsrechtlichen Grundlage für die Entwicklung eines nachhaltigen, klimafreundlichen Wohnquartiers im Bereich des Gewanns „Schmittenäcker“, um dadurch der bestehenden Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum, insbesondere seitens junger Familien, im Ortsbezirk Geinsheim zu entsprechen.

Am 11.10.2022 fasste der Stadtrat in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Schmittenäcker“ im Ortsbezirk Geinsheim (Drucksache Nr. 215/2022), forderte zugleich aber eine Modernisierung des nicht mehr zeitgemäßen städtebaulichen Konzepts. Dieses sah bislang eine eher lockere Bebauung vor und stellte das Einfamilienhaus in den Vordergrund – gefordert sind aber eine verdichtetere Bebauungsstruktur mit kleineren Grundstücksgrößen als auch gemeinschaftliche Wohnformen, wie zum Beispiel Mehrgenerationenwohnen. 

Das überarbeitete städtebauliche Konzept (Anlage 4) zielt auf die Entwicklung eines nachhaltigen, klimafreundlichen Wohnquartiers mit einer verträglichen Mischung moderner, kostengünstiger Wohnformen für Jung und Alt ab. Das Wohnbaugebiet ist nun in drei Teilbereiche gegliedert: Ein „flexibler“ Bereich für Einfamilien-, Doppel- oder Reihenhäuser (WA 1), ein zweiter Bereich ausschließlich für Reihenhausbebauung (WA 2) und ein dritter Bereich für (gruppierte) Mehrfamilienhäuser (WA 3 und WA 4).

In einer Informationsveranstaltung am 22.04.2024 wurde der Eigentümerschaft das neue städtebauliche Konzept präsentiert. Der Großteil erklärt sich weiterhin bereit, an einer wohnbaulichen Entwicklung der „Schmittenäcker“ mitzuwirken und die Grundstücke an die Stadt zu veräußern. Wer möchte, kann sich eine Rückkaufoption bzw. ein Baugrundstück sichern. Um Baulücken zu vermeiden, wird die Stadt Neustadt an der Weinstraße jedem Erwerber eines Bauplatzes eine Bauverpflichtung auferlegen. Einzelne Eigentümer möchten an der Innenentwicklung nicht mitwirken oder haben sich gar gegen diese ausgesprochen.

Als typische Maßnahme der Innenentwicklung wird der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Folglich ist auch die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich. Die durch die Planung berührten Umweltbelange werden dennoch untersucht und sind in der Begründung (Anlage 3) abgehandelt. Die Möglichkeit, von der frühzeitige Unterrichtung und Erörterung abzusehen, wird nicht in Anspruch genommen. Die frühzeitige Beteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplans soll erfolgen, um frühzeitig weitere, für die Planung relevante Informationen seitens der Öffentlichkeit und seitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu erhalten.

Die Planung entspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplans 2005 der Stadt Neustadt an der Weinstraße. Dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist damit Rechnung getragen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beläuft sich auf ca. 1,53 Hektar und umfasst vollständig die Flurstücke Nrn. 27/5, 30/2, 32, 32/2, 33, 34, 34/3, 34/4, 34/5, 36/3, 53/4, 55/2, 56/2, 58/2, 65/2 (alle innerhalb der Gemarkung Geinsheim) sowie teilumfänglich die Flurstücke Nrn. 50/1, 51, 60, 63, 64, 65/3, 67/3 und 68 (alle innerhalb der Gemarkung Geinsheim). Grafisch ist die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Planzeichnung zu entnehmen (siehe Anlage 1).

Verfahrensstand

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 17.06.2024 bis einschließlich 19.07.2024 durchgeführt.

BP ''Winzinger Spange'' in den Stadtbezirken 24 und 26

Die Planung der „Winzinger Spange“ zielt auf die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur im Bereich des überlasteten „Winzinger Knotens“ (Kreuzung von Landauer Straße und Stifts-/Winzinger Straße) ab.

Bei geschlossenen Schranken des höhengleichen Bahnübergangs (BÜ) Speyerdorfer Straße kommt es durch den von Westen (Landauer Straße) in die Speyerdorfer Straße/K1 einmündenden Verkehr zu Rückstaueffekten in den Winzinger Knoten. Viele Fahrzeuge umfahren diesen Kreuzungsbereich bereits heute schon durch Nutzung der Schlachthofstraße und/oder der Spitalbachstraße.

Zur Entlastung des Winzinger Knotens sind deshalb folgende Ansätze vorgesehen:

  • Schließung/Rückbau des BÜ und Umbau der westlichen Speyerdorfer Straße zu einer Sackgasse mit
        Ersatzbauwerk für Fußgänger und Radfahrer zur Überführung mittels Treppen und Aufzügen,
  • Errichtung einer neuen Straßenverbindung (Winzinger Spange) mit straßenbegleitendem Fuß-/Radweg
         zwischen  Speyerdorfer Straße und Kreuzung Winzinger Straße/Spitalbachstraße,
  • Aufweitung und Erneuerung des Eisenbahnüberführungsbauwerks (EÜ) Winzinger Straße,
  • Ergänzung von weiteren Radverkehrsanlagen entlang der Strecken, wo möglich.

Neben der straßenbaulichen und verkehrlichen Neuordnung sollen darüber hinaus ehemalige, aktuell brachliegende Bahnliegenschaften als gewerbliche Baufläche in die Planung mitaufgenommen werden. Ebenso soll das bestehende Gelände der „Soku“ in seinem Bestand gesichert bzw. künftige kulturelle und freizeitliche Nutzungen in dem Bereich weiterhin gewährleistet werden.

Das Bebauungsplanverfahren wurde mit Aufstellungsbeschluss durch den Stadtrat am 28.05.2013 bzw. erneut am 09.02.2021 begonnen. Die frühzeitige Beteiligung wurde durchgeführt; der nächste Schritt ist die Erarbeitung des Entwurfes des Bebauungsplanes. Zunächst sind hierzu jedoch noch weitere Abstimmungen zwischen den beteiligten Akteurinnen und Akteuren erforderlich und es ist eine aktualisierte Planung vorzulegen.

Bebauungsplan ''Naulott-Guckinsland, VII. Änderung und Erweiterung
(Erschließung südlich B 39)'' im Ortsbezirk Hambach

Planungsanlass und -intention

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße hat am 03.06.1992 den Bebauungsplan „Naulott-Guckinsland“ (Urplan) in Kraft gesetzt. Schon im damaligen Verfahren regte der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (kurz: LBM) an, eine Linksabbiegespur auf der L 516 (damals B 38) zur Erschließung des Plangebietsteils südlich der B 39 einzurichten, um die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss zu gewährleisten. Diese Anregung wurde zunächst nicht umgesetzt, da es Überlegungen gab, den Knotenpunkt „L 516 / B 39 / Dr.-Siebenpfeiffer-Straße“ zu einem Kreisverkehrsplatz umzubauen und den südlichen Plangebietsteil direkt daran anzuschließen. Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Grundstücke südöstlich des Knotenpunktes erworben. Nachdem jüngere Untersuchungen des LBM ergaben, dass ein Kreisverkehrsplatz in Anbetracht der hohen Verkehrsmenge nicht leistungsfähig wäre, wurde der Ansatz jedoch wieder verworfen. Die Leistungsfähigkeit soll nun durch den Ausbau der bestehenden vierarmigen Kreuzung verbessert werden, wodurch die ursprünglich geforderte Linksabbiegespur auf der L 516 zur Erschließung des Plangebietsteils südlich der B 39 wieder notwendig ist.

Hinzu kommt, dass die im wirksamen Bebauungsplan „Naulott-Guckinsland“ (Urplan) für das Gebiet südlich der B 39 festgesetzte Infrastruktur, angesichts der vorhandenen Bebauung, nicht mehr umsetzbar ist. Die tatsächliche innere Erschließung hat eher behelfsmäßigen Charakter und erfüllt nicht die Anforderungen an eine qualifizierte Erschließung. Dies führte bereits dazu, dass Lastkraftwagen aufgrund der fehlenden Wendemöglichkeit rückwärts auf die L 516 rangierten, weshalb diese Stelle als Gefahrenquelle mit Unfallpotenzial einzustufen ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Stadtrat bereits am 28.01.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans „Naulott-Guckinsland, VI. Änderung und Erweiterung“ im Ortsbezirk Hambach beschlossen. Neben der zuvor dargestellten Erschließungsthematik sollten dabei auch die Festsetzungen zur baulichen Nutzung des Gebietes unter Beachtung der bereits vollzogenen Abweichungen und hinsichtlich der aktuellen umweltrechtlichen Erfordernisse überprüft, neu geordnet und in einem zeitgemäßen städtebaulichen Konzept angepasst werden.

Da sich die Thematik der baulichen Nutzung des Gebietes aufgrund noch zu klärender Rahmenbedingungen verzögert, während die akute Erschließungsproblematik bereits gelöst werden kann, soll nun das Baurecht für die äußere und innere Erschließung separat und zeitlich vorgezogen im Rahmen der VII. Änderung und Erweiterung des bestehenden Bebauungsplans hergestellt werden.

Ziel der Planung ist die Herstellung einer qualifizierten inneren sowie äußeren Erschließung des Plangebietsteils südlich der B 39, die sowohl der Verkehrssicherheit als auch dem Verkehrsfluss Rechnung trägt.

Der LBM plant im Übrigen in einem gesonderten Verfahren den Ausbau des nördlich angrenzenden Knotenpunktes „L 516 / B 39 / Dr.-Siebenpfeiffer-Straße“.

Das geplante Vorhaben entspricht bereits den Darstellungen des derzeit wirksamen Flächennutzungsplanes. Dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1BauGB wird demnach Rechnung getragen.

Lage des Plangebiets

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Naulott-Guckinsland, VII. Änderung und Erweiterung (Erschließung südlich B 39)" im Ortsbezirk Hambach beläuft sich auf rund 0,8 Hektar. Er umfasst teilumfänglich die Flurstücke Nrn. 5227/4, 5267/3, 5267/5, 5268/3, 5268/6, 5985/3 (L 516, Landauer Straße), 5986 und 5987 im Ortsbezirk Hambach.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist nachstehender Abbildung zu entnehmen.

Verfahrensstand

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 02.04.2024 bis einschließlich 08.05.2024 durchgeführt.