Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen
[Nr.99001024010000 ]
Urheber
- Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen
- Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen in Rheinland-Pfalz
- Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen in Rheinland-Pfalz
Volltext
Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.
Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.
Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
- Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.
Ansprechpunkt
Zentraler Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz für alle Fragen rund um das Nachweisverfahren ist die SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Zuständige Stelle
SAM Sonderabfallmanagement-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH
Voraussetzungen
Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.
Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.
Erforderliche Unterlagen
Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.
Kosten
Gebührenverzeichnis der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
Nr. 3.8 - Freistellung von Nachweispflichten - 100,00 bis 600,00 EUR
Frist
Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.
Bearbeitungsdauer
1 - 4 Wochen
Rechtsgrundlage(n)
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz